BDE/VOEB Europaspiegel

Industrial Accelerator Act - Kommission präsentiert Gesetzesvorschlag zur Resilienz und Dekarbonisierung der Europäischen Industrie

Die Europäische Kommission hat am 04. März 2026 ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung des Aufbaus industrieller Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren vorgelegt. Das kommende Gesetz ist neben dem Circular Economy Act eines der zentralen Maßnahmen des Clean Industrial Deal und soll entscheidenden Einfluss auf die Zukunft der europäischen Industrie haben. Der Fokus liegt auf dem schnelleren Ausbau der Produktionskapazitäten in der EU bei gleichzeitiger Förderung kohlenstoffarmer Produkte und Energien. 

Hintergrund

Der Anteil der herstellenden Industrie am gesamteuropäischen Bruttoinlandsprodukt ist zwischen den Jahren 2000 und 2024 von 17,4 % auf 14,3 % gesunken. Gründe dafür sind unter anderem eine mangelnde Nachfrage nach CO2-armen Industrieprodukten und die damit verbundene Zurückhaltung bei Investitionen sowie lange Genehmigungsverfahren. Dies begünstigt letztlich Abhängigkeiten von Rohstoffen aber auch von technologischem Know-how in strategisch wichtigen Sektoren. Es sind gerade diese Abhängigkeiten, die laut Draghi-Bericht die langfristige Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Industrie gefährden. 

Ziel des Anfang März veröffentlichten Entwurfes eines Industrial Accelerator Acts (IAA) ist es daher, den Anteil der herstellenden Industrie am BIP bis zum Jahre 2035 auf 20 % zu steigern und gleichzeitig die Dekarbonisierung und Resilienz des Europäischen Binnenmarktes voranzutreiben. Das soll vor allem durch drei zentrale Maßnahmen erfolgen: die Förderung europäischer und CO2-armer Produkte bei der öffentlichen Beschaffung in energieintensiven Industrien, beschleunigte Genehmigungsverfahren für strategische Sektoren und strengere Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen. 

Wesentliche Inhalte

Schnellere Genehmigungsverfahren für “strategische Sektoren”

Zunächst sieht der Gesetzesentwurf (Artikel 4 und 5) Erleichterungen für die Genehmigung von Projekten des industriellen herstellenden Gewerbes vor, bzw. sämtlicher Aktivitäten nach der NACE Kategorie C „Herstellung von Waren“ (ausgenommen Tabak). 

So sollen die Mitglied­staaten ein einheitliches Genehmigungsverfahren einrichten, das alle erforderlichen Genehmigungen in einem einzigen Antrag bündelt, und eine zuständige Behörde benennen, die das Verfahren koordiniert und eine abschließende Gesamtentscheidung fristgerecht sicherstellt. 

Die Behörde muss innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags entweder dessen Vollständigkeit bestätigen oder fehlende Unterlagen anfordern. Reicht der Antragsteller die angeforderten Unterlagen nach und ist der Antrag dann noch immer unvollständig, kann die Behörde innerhalb von weiteren 30 Tagen eine zweite – und letzte – Nachforderung stellen. 

Dabei darf die Behörde nur Informationen nachfordern, die bereits Gegenstand der ersten Anfrage waren. Diese Vorschriften für die Genehmigungsverfahren gelten indes nicht, soweit andere EU-Rechtsakte für bestimmte Industriesektoren bereits eigene Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und Genehmigungs­beschleunigung enthalten. 

Für bestimmte Sektoren sollen die Mitgliedstaaten nach Artikel 25 zudem sogenannte Beschleunigungsgebiete („industrial manufacturing acceleration areas“) einrichten - das erste bereits innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des IAA. In diesen Gebieten sollen für Projekte in strategischen Sektoren weitere Begünstigungen gelten. 

Diese Sektoren sind im Anhang I des Gesetzesvorschlags genannt und umfassen energieintensive Industrien, darunter Papier, Chemikalien und Basismetalle, die Automobilindustrie sowie Netto-Null Technologien im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1735, also erneuerbare-Energien-Anlagen. Beispielsweise soll die Finanzierung von Projekten gefördert und weitere Erleichterungen in Bezug auf Genehmigungsverfahren ermöglicht werden. 

So soll bereits bei der Vorauswahl der Gebiete eine allgemeine Umweltprüfung stattfinden, was den Rahmen für individuelle Verfahren begrenzen soll. Entsprechend sind die Gebiete möglichst außerhalb von Natura 2000 Gebieten zu errichten. 

Die positiven Auswirkungen auf regionale KMUs sowie das Potenzial zur Ausbildung von Fachkräften sollen ebenfalls bei der Standort­auswahl berücksichtigt werden. Vor allem sollen die Mitgliedstaaten den voraussichtlichen Energiebedarf der Gebiete analysieren, der in die nationalen Netzentwicklungspläne einfließen und so schnellere Netzanschlüsse gewährleisten soll. 

Öffentliche Förderung CO2-armer Produkte „Made in EU“

Im Anwendungsbereich der beschriebenen „energieintensiven Industrien“ soll der IAA verbindliche Beschaffungsquoten für bestimmte Rohstoffe vorsehen. So gilt gemäß Anhang II eine Beschaffungsquote von 25 % für Stahl und Aluminium, wobei letzteres auch in der EU (oder in anerkannten Drittstaaten) produziert werden muss. Für Zement gilt eine Beschaffungsquote von 5 % CO2-armen Zements europäischen Ursprungs. 

Als in-der-EU hergestellt („Made in EU“) gelten neben europäischen Produkten im engeren Sinne auch solche, die in Drittstaaten produziert wurden, mit denen die EU entsprechende Beschaffungs­vereinbarungen im Rahmen von Freihandels­abkommen getroffen hat. 

Die EU kann jedoch (nachträglich) einzelne Drittstaaten per delegiertem Rechtsakt ausschließen, wenn diese nicht den europäischen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsstandards entsprechen. Im Ergebnis wird der Anwendungsbereich „Made in EU“ so aber deutlich ausgeweitet.

Speziell für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die Gegenstand öffentlicher Beschaffungen sind, gilt zudem eine „Made-in-EU“ Quote von 50 % für die Bestandteile von Batterien und darüber hinaus von 70 % für das Gesamtfahrzeug. 

Was unter dem Begriff CO2-arm bzw. „Low carbon“ zu verstehen ist, soll in delegierten Rechtsakten nach der Bauprodukteverordung (EU) 2024/3110 bzw. der Ökodesignverordnung (EU) 2024/1781 geregelt werden. Für Eisen und Stahl läuft aktuell eine entsprechende sog. Vorbereitungsstudie zum Ökodesign beim Joint Research Center (JRC), der Forschungsstelle der Kommission. 

Die Kommission wird außerdem ermächtigt, delegierte Rechtsakte zum freiwilligen Nachweis der CO2-Intensität von Produkten zu erlassen, um besseren Zugang zu den entsprechenden Vergabeverfahren zu erhalten. 

Die entsprechenden Grenzwerte einzelner Produkte sollen sich an denen des europäischen Emissionshandels nach der Richtlinie 2003/87/EG orientieren. Zudem sollen über solche Labels neben emissionsarmen Produktionstechnologienauch der Einsatz von Recyclingmaterialien gefördert werden. 

Im Bereich der Stahlerzeugung sollen entsprechende „Leistungsklassen“ für CO2 an die Besonderheit der jeweiligen Produktionsroute und der dabei typischerweise eingesetzten Menge an Schrott angepasst werden. 

Neben der öffentlichen Beschaffung sollen auch die nationalen Förderprogramme an den entsprechenden Kriterien „Low-Carbon“ bzw. „Made-in-EU“ ausgerichtet werden. So sollen mind. 45 % des zur Verfügung stehenden Gesamtbudgets zur Förderung der entsprechenden Sektoren verwendet werden. 

Auflagen für Direktinvestitionen aus Drittstaaten

In den Sektoren Batteriewertschöpfung und Batteriespeichersysteme, Elektrofahrzeuge, Photovoltaik sowie bei der Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling kritischer Rohstoffe sind künftig besondere Auflagen für Investitionen aus Drittstaaten vorgesehen. Erfasst sind Investitionen mit einem Volumen von über 100 Mio. EUR, bei denen das investierende Unternehmen aus einem Drittstaat stammt, der 40 % der globalen Produktionskapazität hält. 

Die entsprechenden Investitionen müssen vorab durch Investitionsbehörden der Mitgliedstaaten, die diese ggfs. einrichten müssen, genehmigt werden. Dabei dürfen die Investitionsbehörden ausländische Direktinvestitionen ab dem 12. Monat nach Inkrafttreten des IAA nur noch genehmigen, wenn der ausländische Investor mindestens vier der folgenden sechs Bedingungen erfüllt – wobei Bedingung (e) zwingend erfüllt sein muss:

(a) Beteiligungsobergrenze: Der ausländische Investor darf maximal 49 % der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte an einem EU-Zielunternehmen oder EU-Vermögenswert erwerben oder halten.

(b) Joint-Venture-Pflicht: Die Investition muss über ein Joint Venture mit mindestens einem EU-Unternehmen erfolgen, an dem der ausländische Investor ebenfalls maximal 49 % hält. Das Joint Venture muss den EU-Partnern eine wirksame Beteiligung an Management, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau sichern.

(c) Lizenzierung von Intellectual Property: Der ausländische Investor muss dem EU-Zielunternehmen bzw. dem EU-Vermögenswert Lizenzen an seinen Schutzrechten und seinem Know-how einräumen. Vor der Investition oder ohne Mitwirkung des Investors entstandenes geistiges Eigentum verbleibt vollständig beim EU-Unternehmen; gemeinsam im Rahmen der Investition entwickeltes geistiges Eigentum steht beiden Seiten zu.

(d) Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen: Der ausländische Investor muss jährlich mindestens 1 % des Bruttojahresumsatzes des EU-Zielunternehmens bzw. des EU-Vermögenswerts – anteilig entsprechend seiner Kontrollbeteiligung – in Forschung und Entwicklung innerhalb der EU investieren.

(e) EU-Beschäftigungsquote (Pflichtbedingung): Mindestens 50 % der im Rahmen der Investition Beschäftigten müssen EU-Arbeitnehmer sein – über alle Beschäftigungskategorien hinweg (operativ, technisch, Aufsicht, Management) und sowohl bei Implementierung als auch dauerhaft im laufenden Betrieb. 

Bei Übernahme eines bereits produzierenden Unternehmens (auch nach Insolvenz) hat die Weiterbeschäftigung oder Wiedereinstellung der bisherigen Belegschaft Vorrang. Erhält der Investor öffentliche Fördermittel, verpflichtet er sich, die Zahl der EU-Beschäftigten fünf Jahre lang nicht zu verringern – andernfalls droht die Rückforderung der Förderung.

(f) Lokale Wertschöpfungsstrategie: Der ausländische Investor muss eine Strategie zur Stärkung europäischer Wertschöpfungsketten veröffentlichen und anstreben, mindestens 30 % der für auf dem EU-Markt platzierte Produkte benötigten Vorleistungen aus der EU zu beziehen.

Bei Verfehlungen kann die Kommission Sanktionen in Höhe von 5 % des Tagesumsatzes erhängen. Auch hier gilt aber, dass die EU einzelne Staaten über Freihandelsabkommen ausnehmen kann. 

Bewertung

Der Gesetzesvorschlag ist als wichtiger Schritt zur Unterstützung der Europäischen Industrie bei der Dekarbonisierung bei gleichzeitiger Stärkung ihrer Resilienz zu begrüßen. 

Sehr positiv sind aus Sicht des Verbandes die Vorgaben für Genehmigungsverfahren. Die Beschränkung der Möglichkeit der Genehmigungs­behörde, Unterlagen und Informationen zur Vervollständigung des Antrags nachzufordern, ist geeignet, die Dauer von Genehmigungsverfahren wirksam zu begrenzen. 

Vorgaben für die maximale Dauer von Genehmigungsverfahren gibt es bereits – so z.B. in § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; da diese Fristen jedoch erst zu laufen beginnen, wenn die Behörde einen Antrag als vollständig erachtet und es bislang keine Vorgaben gibt, wann eine Behörde einen Antrag als vollständig zu erachten hat, kommt es trotz der Bearbeitungsfristen oft zu langen Genehmigungsverfahren. Für diese Problematik bietet der Entwurf der Kommission nun eine Lösung, wenngleich die Frist von 45 Tagen noch weiter verkürzt werden sollte.

Bedauerlich ist aber, dass nur eine überschaubare Zahl ausgewählter Sektoren in den Anwendungsbereich dieses zentralen Gesetzesvorschlags aufgenommen worden ist. Zwischenzeitliche „Leaks“, die bereits vor der offiziellen Veröffentlichung des Gesetzes­vorschlags einsehbar waren, waren hier deutlich offener. 

Insoweit ist es wichtig, den Begriff der „herstellenden Industrie“ nicht rein technisch zu denken und auf die entsprechenden NACE-Codes (Abschnitt C) zu beschränken. So ist der Recyclingsektor – und zwar stoffstromübergreifend - mittlerweile ein integrierter Bestandteil der industriellen Wertschöpfungskette und muss für den beschleunigten Ausbau der entsprechenden Infrastrukturen notwendigerweise mitgedacht und mitberücksichtigt werden. 

Tatsächlich waren ursprünglich zumindest “advanced recycling technologies” in den zwischenzeitlichen Leaks des Gesetzesentwurfes in der Liste der „strategischen“ Sektoren genannt. Der letztlich veröffentliche Vorschlag ist aber deutlich kürzer und beschränkt sich fast nur noch auf einige ausgewählte Bereiche der Primärproduktion. 

Der BDE fordert daher eine Aufnahme des NACE Codes 38.21 „Rückgewinnung von Materialien“ in die Liste der strategischen Sektoren im weiteren Gesetzgebungsverfahren. 

Bei der Definition CO2-armen Stahls und Aluminium, bzw. einer entsprechenden Klassifizierung, ist dringend der Einsatz von Recyclingrohstoffen positiv zu honorieren. „Sliding-Scale“ Ansätze, welche ihren Einsatz faktisch sanktionieren, tragen nicht zu einer weiteren Integration der Kreislaufwirtschaft in der Stahl- und Aluminiumproduktion bei bzw. hemmen diesen Prozess sogar. 

Zudem sollte auch für Stahl das „Made in EU“ Kriterium gelten. Wenn es darum geht, den Europäischen Binnenmarkt resilienter zu machen, ist in den entscheidenden Sektoren Konsequenz zu wahren. 

Der Begriff „Made in EU“ bzw. eine Bevorzugung europäischer Produkte in öffentlichen Beschaffungsverfahren und Förderungen ist politisch tatsächlich umstritten. Bei dem Gipfeltreffen der Europäischen Regierungschefs in Belgien im Februar 2026 wurde deutlich, dass die Einschätzungen hier stark auseinandergehen. 

Während Frankreich hier eine offensichtlich zustimmende Haltung zeigt, ist die Bundesregierung hier eher zurückhaltend und betont die Notwendigkeit eines offenen Welthandels. Einigkeit herrscht aber, dass jedenfalls in Sektoren, die für den Europäischen Binnenmarkt von „strategischer Wichtigkeit“ sind, ein solches Kriterium gelten muss. 

Nicht zuletzt deshalb wäre eine Aufnahme der Kreislaufwirtschaft bzw. der „Rückgewinnung von Materialien“ in die entsprechende Liste des Anhangs im IAA ein positives Signal. Die Rolle der Kreislaufwirtschaft für die gesamte Wertschöpfung und Unabhängigkeit des Europäischen Binnenmarktes wird in Zukunft weiter zunehmen.

Kontakt

Yannick Müller

Legal Advisor, Europareferent für Binnenmarkt, Abfall- & Umweltrecht