BDE-direkt 34/2026
Nationale Umsetzung der EU-Kunststoffgranulatverordnung (PLPR)
BDE begrüßt neue EU-Verordnung, warnt aber vor zusätzlichen Belastungen. Webinar zur Schulungspflicht am 11. November.
Mit der Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (PLPR) gibt es erstmals einen europaweit einheitlichen Rechtsrahmen,
der Granulatverluste entlang der gesamten Lieferkette verhindern soll. Damit wird ein wichtiger Beitrag zum Umwelt- und Gewässerschutz geleistet.
Die neue EU-Kunststoffgranulatverordnung (PLPR) bringt zusätzliche Anforderungen für Unternehmen mit sich. Die Schulungspflicht für Beschäftigte gilt bereits seit Dezember 2025.
Um die Betriebe bei der Umsetzung zu unterstützen, laden die Verbände der Kunststoff-Wertschöpfungskette am 11. November 2026 von 14:00 bis 15:30 Uhr zu einer gemeinsamen Online-Veranstaltung über Microsoft Teams ein.
Vorgestellt werden bestehende Schulungs- und Informationsangebote sowie bewährte Praxisbeispiele. BDE-Mitglieder und Mitgliedsunternehmen der Partnerverbände können durch diesen Link an der Veranstaltung teilnehmen.
Der BDE begrüßt die europäischen Vorgaben zum Schutz der Umwelt, fordert bei der nationalen Durchführung jedoch weniger Bürokratie und praxistaugliche Lösungen. Die Verordnung ist am 16. Dezember 2025 in Kraft getreten. Während die meisten Bestimmungen ab dem 17. Dezember 2027 anzuwenden sind, gelten einzelne Verpflichtungen bereits heute. Dazu gehört die Schulungspflicht nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a PLPR. Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten geschult sind.
Nun kommt es darauf an, wie Deutschland die europäische Verordnung durch ein nationales Durchführungsgesetz ergänzt. Der BDE setzt sich dafür ein, dass dabei keine unnötigen zusätzlichen Belastungen für die Unternehmen entstehen.
Entscheidend ist ein bundesweit einheitlicher Vollzug, der auch im europäischen Vergleich zu keinen Wettbewerbsnachteilen führt. Unterschiedliche Auslegungen durch regionale Behörden oder zusätzliche Anforderungen einzelner Bundesländer müssen vermieden werden. Die Unternehmen brauchen Rechtssicherheit und verlässliche Vorgaben. Das gilt insbesondere für die vorgesehenen Datenmeldungen, beispielsweise zu Anlagen, Risikomanagementplänen und Eigenerklärungen über Konformität.
Der BDE fordert schlanke, digitale und gebündelte Verfahren. Bestehende Melde- und Nachweisstrukturen sollten genutzt und möglichst über eine zentrale Plattform zusammengeführt werden. Das würde sowohl Unternehmen als auch Behörden entlasten.
Auch bei der Zertifizierung müssen unnötige Doppelprüfungen vermieden werden. Der BDE fordert, die Spielräume der Verordnung konsequent zu nutzen und auf bereits vorhandene betriebliche Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme aufzubauen.
Neben bestehenden Systemen wie EMAS und ISO 9001 setzen sich die Verbände insbesondere dafür ein, ISO 14001 ausdrücklich als geeignetes Umweltmanagementsystem im Rahmen von Artikel 8 anzuerkennen. Darüber hinaus sollte die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb (Efb) berücksichtigt werden. Deren Prüfmechanismen decken bereits wesentliche Anforderungen der Verordnung ab und könnten gezielt um pelletspezifische Kriterien ergänzt werden. So ließen sich bestehende Strukturen nutzen, statt zusätzliche Prüfverfahren aufzubauen.
Entschieden lehnt der BDE einen nationalen Genehmigungsansatz nach Artikel 7 ab, etwa durch eine Einbeziehung in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Ein solcher Weg würde langwierige Verfahren und erhebliche zusätzliche Bürokratiekosten verursachen, ohne einen messbaren ökologischen Mehrwert zu schaffen. Bei den Veröffentlichungspflichten nach Artikel 11 muss sichergestellt sein, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sensible Standortdaten wirksam geschützt bleiben. Transparenz darf nicht dazu führen, dass vertrauliche Unternehmensinformationen offengelegt werden. Besondere Aufmerksamkeit benötigen kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der BDE fordert deshalb gezielte Unterstützungs- und Schulungsangebote gemäß Artikel 17, damit auch diese Betriebe die neuen Anforderungen rechtssicher und mit vertretbarem Aufwand erfüllen können. Bei der nationalen Ausgestaltung des Sanktionsrahmens nach Artikel 20 müssen zudem die Verhältnismäßigkeit und das jeweilige Risiko berücksichtigt werden. Im Vordergrund sollten die Beseitigung von Mängeln und die Vermeidung künftiger Verstöße stehen.
Das Ziel des BDE ist eine wirksame Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten durch klare, einheitliche und praktikable Vorgaben, ohne die Unternehmen durch zusätzliche nationale Bürokratie unnötig zu belasten.