Abfallrechtliche Nachweisführung – Verzicht auf Unterschrift im Übernahmeschein

Aus Sicht des BDE sollten Übernahmescheine, die nicht händisch signiert wurden, während der Corona-Krise nicht beanstandet werden.

24.03.2020

BDE-direkt 25/2020

Übernahmescheine, die nicht händisch signiert wurden, sollten von den Überwachungsbehörden der Bundesländer vorerst nicht beanstandet werden. Der BDE hat die Landesministerien darum gebeten, eine entsprechende Anweisung an die Überwachungsbehörden zu veranlassen. Grund sind die aktuellen Entwicklungen um COVID-19 und die Notwendigkeit, Infektionsmöglichkeiten bestmöglich zu minimieren.

Im Rahmen der abfallrechtlichen Nachweisführung sind insbesondere in Fällen der Sammelentsorgung Übernahmescheine zu führen.  Diese werden im Gegensatz zu den weiteren Dokumenten im Nachweisverfahren in der Regel in Papierform verwendet und bedürfen einer händischen Unterschrift durch den Abfallerzeuger, Beförderer (Einsammler) und Abfallentsorger.

Es gibt keine abfallrechtlichen Hindernisse, auf die händische Unterschrift zu verzichten, da das Entsorgungsunternehmen den Begleitschein der Sammelentsorgung als Erzeuger und Beförderer im Büro signieren kann. Die Übernahmescheinnummern (ÜNS) sind in diesem Begleitschein eingetragen. Wenn der Abfallerzeuger sich also mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt und der Beförderer keine Probleme mit dem Leistungsnachweis hat, sollte eine rein behördliche Auflage die Fahrer in der aktuellen Situation nicht mit der Einholung von Unterschriften belasten.

Sechs Länder haben bereits einen entsprechenden Erlass bzw. Informationen zum Sachverhalt veröffentlicht. Diese, sowie weitere Informationen vom BDE zum Thema COVID-19, haben wir auf unserer Website veröffentlicht.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik

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