Aktualisierung der Gefahrstoffverordnung

Das BMAS hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (Stand: 15.03.2022) vorgelegt.

17.06.2022

Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde der Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (Stand: 15.03.2022) vorgelegt. Schwerpunkt des neuen Maßnahmepakets ist der Umgang mit krebserregenden Stoffen der Kategorie 1A u. 1B unter besonderer Berücksichtigung von (möglicherweise) asbestkontaminierten Materialien.

Um die Ergebnisse des nationalen Asbestdialogs umzusetzen, soll der Kampf gegen berufsbezogene Krebserkrankungen vorangetrieben werden. Insbesondere bei nicht vermeidbaren Arbeiten in und an älteren Gebäuden sollen so die Arbeitsschutzprobleme hinsichtlich dieses besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffs behoben werden. Dem soll unter anderem die Einführung eines neuen Risikokonzepts Rechnung tragen: Die Festlegung der Maßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B soll von nun an der Höhe des ermittelten Risikos festgemacht werden

  • Zum einen wird die Akzeptanzkonzentration eingeführt: bei deren Unterschreitung ist von einem geringen Risiko, im Laufe des Lebens an Krebs zu erkranken, auszugehen (4:10.000, d. h. vier Erkrankungsfälle auf 10.000 Beschäftigte).
  • Daneben steht die Toleranzkonzentration, bei deren Überschreitung von einem hohen Risiko auszugehen ist, im Laufe des Lebens an Krebs zu erkranken (4:1.000).

Auf die Arbeitgeber kommen hierdurch erhöhte Informations-, Erkundungs-, Aufzeichnungs- und Schutzpflichten zu.

So müssen z.B. bei der Arbeit an Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, erweiterte technische Erkundungen, Informationsmaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Grund hierfür ist eine potenzielle Asbestkontamination der Bausubstanz. Daneben bestehen neue Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für Materialien, die über 0,1% Asbest beinhalten.

Letztlich soll durch die neue Verordnung auch Rechtssicherheit geschaffen werden, indem relevante Begrifflichkeiten näher definiert werden, um Auslegungsprobleme zu beheben. Hierzu bemerkte der BDE in seiner Stellungnahme, dass die Verantwortlichen genauer gefasst werden müssten und zur Qualitätswahrung der Standard und die Methodik der Erkundung in der Verordnung konkret dargelegt werden sollten. Hierzu wurden dem Ministerium praxistaugliche Definitionen vorgeschlagen.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik