Mantelverordnung: Akzeptanz für mineralische Recyclingsrohstoffe schaffen

BDE: Bundeseinheitliche Mantelverordnung zum Umgang mit mineralischen Abfällen und Bodenmaterial dringend notwendig

04.06.2020

Die in 2018 langsam wieder angelaufende Diskussion zur Mantelverordnung mündete zuletzt in einem Kompromisspapier zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV; Stand: 19. März 2020), mit welchem die zwischenzeitlich ins Stocken geratenen Beratungen im Bundesrat wieder aufgenommen werden sollen. Der Umweltausschuss der Länderkammer hatte zuvor im September 2017 die Vertagung der Mantelverordnung beschlossen.

In einem Schreiben, datiert auf den 4. Juni 2020, hat das Bundesumweltministerium (BMU) dem Umweltausschuss nun mitgeteilt, dass die Bundesregierung an dem Verordnungsvorhaben BR-Drs. 566/17 festhält und davon ausgeht, dass das Bundesratsverfahren mit Abschluss der fachlichen Vorarbeiten fortgeführt wird.

Es wurde angeregt, die Wiederaufnahme der Beratungen nach der parlamentarischen Sommerpause 2020 anzustreben.

Der BDE drängt darauf, dass die Verabschiedung der Mantelverordnung in der aktuellen Legislaturperiode erfolgt. Die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft brauchen nach jahrelanger Diskussion endlich einen rechtssicheren Rahmen.

Aus Sicht des BDE ist der Kabinettsbeschluss aus 2017, trotz der abzusehenden Einschnitte für die Branche, der bislang beste Entwurf in der langjährigen Entwicklung der Mantelverordnung. Er stellt eine gute Grundlage für rechtssichere und bundeseinheitliche Regelungen beim Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen und Böden dar.

Bislang fehlt es an einer bundesweit einheitlichen Regelung, die Grundwasser- und Bodenschutz einerseits sowie hohe Recyclingquoten für mineralische Ersatzbaustoffe andererseits in Einklang bringt. Den bisherigen verschiedenen Regelungen in diesem Bereich mangelt es entweder an Rechtsverbindlichkeit, sie sind ungenau formuliert oder bundesweit nicht anerkannt.

Der BDE begrüßt daher ausdrücklich das Ziel der Einführung der EBV bei gleichzeitiger Novellierung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).

Der BDE erkennt die Bemühungen des BMU und der Umweltministerien der Länder an, einen für alle Seiten akzeptablen Kompromiss der EBV zu erarbeiten. Ausbalancierte Verwertungsregelungen sind angesichts der sehr großen jährlichen Massenströme von enormer Bedeutung für die deutsche Industrie. Trotz der abzusehenden zusätzlichen Einschnitte für die Branche werden wir daher den weiteren Prozess der Verordnung konstruktiv begleiten.

Nachfolgende Änderungen sind in den weiteren Beratungen zu beachten:

Industrielle Nebenprodukte

Begrüßt wird die im überarbeiteten Entwurf der EBV festgeschriebene Beibehaltung des der Kabinettsfassung zugrundeliegenden wissenschaftlichen Konzepts, das zum Schutz des Grundwassers für verschiedene Ersatzbaustoffe maximale Eluatwerte (Materialwerte) vorschreibt. Feststoffgehalte sind für industrielle Nebenprodukte grundsätzlich nicht geregelt.

Trotzdem sollen nach dem neuen Entwurf aufgrund von “typischen” Feststoffgehalten mehrere Stoffe und Stoffklassen (EDS, SAVA, CUM-3, HMVA-3, GRS-2, SWS-3) wegfallen. Die Streichung kann nur akzeptiert werden, wenn für die übrigen in der EBV geregelten Stoffe ausreichende Einsatzmöglichkeiten verbleiben.

RC-Baustoffe

Mit der neuen EBV soll die Verwertung von RC-Baustoffen deutlich eingeschränkt werden. Einerseits werden strengere Materialwerte für die Klassen RC-1 und RC-2 gefordert, wodurch sich eine Stoffstromverschiebung vor allem in die Klasse RC-3 ergeben wird. Andererseits werden die Verwertungsmöglichkeiten für die Klasse RC-2 teilweise und für Klasse RC-3 deutlich reduziert. Die vorgesehenen Einschränkungen würden nicht nur zu einem Imageschaden für RC-Baustoffe – und damit einem Akzeptanzverlust für alle Ersatzbaustoffe - führen, sondern vor allem zu einem erheblichen Anteil zu deponierender RC-Baustoffe.

Die vorgesehenen Einschränkungen bei RC-Baustoffen sind daher zu streichen. Weder dürfen die Materialwerte verschärft werden, noch dürfen offene Einbauweisen für RC-Baustoffe eingeschränkt werden. Insbesondere dürfen RC-Baustoffe nicht der Anzeige- und damit der Katasterpflicht unterworfen werden.

Behandlung von Messergebnissen

Nach dem neu gefassten §10 Abs. 3 EBV-E gelten Materialwerte erst dann als eingehalten, wenn es bei einem gemessenen Wert innerhalb einer Zeitreihe von fünf aufeinander folgenden Überprüfungen nur einmalig zu einer Überschreitung des Materialwertes gekommen ist. Diese Vorgabe führt zu einer erheblichen Verschärfung der Anforderungen. Der Grund hierfür ist nicht nachvollziehbar. Die bisherige Regelung der Kabinettsfassung sollte hier unbedingt beibehalten werden.

Anzeige- und Katasterpflichten

Die Vorgabe des neuen Entwurfs für weitere MEB Mindesteinbaumengen vorzuschreiben, stellen wir in Frage, ebenso wie die Anhebung der Mindesteinbaumengen für die bereits in der Kabinettsfassung aufgeführten MEB. Ziel der EBV ist der umweltverträgliche Einsatz von MEB. Wenn die gesetzten Bedingungen dies gewährleisten, sind Boden und Gewässer nicht nur bei großen, sondern auch bei kleineren Einbaumengen geschützt.

Auch die Frist für eine Anzeige vor Beginn der Baumaßnahme ist erheblich zu lang. Vier Wochen mögen für Großprojekte realistisch sein – viele kleinere Baumaßnahmen werden derzeit in guter Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde auch mit Bearbeitungsfristen von wenigen Tagen abgewickelt. Zudem wird die Behörde zukünftig entlastet, da sie nur noch in Kenntnis gesetzt wird, aber nicht mehr entscheiden muss.

Die vorgesehene Ausweitung der Anzeigepflicht nach § 22  EBV-E (§ 24 EBV-E a.F.) auf weitere Materialklassen, die Verschärfung der Überwachung in Form der nun obligatorischen Führung des Katasters sowie die Pflicht zur Mitteilung bei Folgenutzung stellen eine Diskriminierung dieser MEB dar, verursachen nicht abschätzbare Mehrkosten, senken die Akzeptanz bei Auftraggebern und sonstigen Nutzern und werden daher ebenfalls in Frage gestellt.

Zumindest die „besseren“ Stoffqualitäten, die gemäß § 20 EBV-E in Mengen von jeweils mindestens 50 m³ einzubauen sind, sollten von der Anzeige- und Katasterpflicht ausgenommen werden.

Dokumentationsanforderungen

Die verschiedenen Dokumentationspflichten nach der EBV stellen eine zusätzliche Herausforderung dar. Zusätzliche Dokumentationspflichten könnten vermieden werden, wenn vorhandene Instrumente für die Dokumentation genutzt werden. Bereits geführte und bekannte Zertifikationsverfahren sollten für dokumentarische Nachweise vorgelegt werden dürfen. Auf Grund überhöhter Dokumentationsanforderungen, sollte zudem eine elektronisch geführte Vorlage ermöglicht werden, z. B. für Lieferscheine.

Vor diesem Hintergrund sind zudem Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Dokumentationen verhältnismäßig auszugestalten.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik