Bundesländer lockern Beschränkungen im Arbeitszeitrecht

Aufgrund von COVID-19 haben die meisten Bundesländer umfangreiche Ausnahmeregelungen zum Arbeitszeitrecht veranlasst.

23.03.2020

BDE-direkt 22/2020

Aufgrund der aktuellen Pandemielage haben die meisten Bundesländer das enge Korsett des Arbeitszeitrechts gelockert und umfangreiche Ausnahmeregelungen veranlasst. Die Ausnahmeregelungen sehen in der Regel vor, dass in systemrelevanten Tätigkeiten, die für die Daseinsvorsorge oder zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie wichtig sind, auch an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Zudem kann in diesen Tätigkeiten die tägliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. Eine Übersicht, die wir ganz aktuell zusammenstellen, ist auf der BDE-Website abrufbar.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat gegenüber dem BDE für Baden-Württemberg folgendes klargestellt:

Durch die in Baden-Württemberg erlassenen Allgemeinverfügungen sind in der gesamten Entsorgungswirtschaft bereits Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Höchstarbeitszeiten bis 12 Stunden möglich.

Abschnitt B Nr. 1 f) der Verfügung erlaubt tägliche Höchstarbeitszeiten bis 12 Stunden auch für Abfallentsorgungsbetriebe. Die Begrifflichkeit entspricht der in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Somit dürften damit alle Betriebe der Entsorgungswirtschaft umfasst sein.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist für die Entsorgungswirtschaft ohnehin bereits gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG erlaubt, sofern sie nicht auf Werktage verschiebbar ist. In der derzeitigen Coronakrise wird die Nichtverschiebbarkeit (anders als in Nichtkrisenzeiten) aus Kapazitätsgründen, Personalmangel etc. regelmäßig zu bejahen sein.

§ 10 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die ausnahmsweise erlaubte Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG dürfen Arbeitnehmer in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Der BDE begrüßt diese klare Rechtsauffassung zu § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG in Baden-Württemberg. Sie dürfte regelmäßig auch auf andere Bundesländer übertragbar sein.

Der BDE hat im Umgang mit der Coronavirus-Pandemie frühzeitig bestmögliche Flexibilität im Umgang mit sämtlichen Arbeitszeitregelungen gefordert. Wenn in den Unternehmen erkrankte Fahrer ausfallen, müssen die verbliebenen Fahrer auch nachts und/oder sonntags oberhalb ihrer Stundenbegrenzung arbeiten dürfen (vgl. Forderungskatalog der deutschen Entsorgungswirtschaft).

Anlass der Klarstellung aus Baden-Württemberg ist ein Schreiben des BDE an Frau Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut.

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

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