Viele Bundesländer haben das starre Korsett des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise gelockert. In Einzelfällen gelten tägliche Höchstarbeitszeiten bis 12 Stunden auch für Abfallentsorgungsbetriebe. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Situation in den jeweiligen Bundesländern.
Sonn- und Feiertagsarbeit ist für die Entsorgungswirtschaft ohnehin bereits gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG erlaubt, sofern sie nicht auf Werktage verschiebbar ist. In der derzeitigen Coronakrise wird die Nichtverschiebbarkeit (anders als in Nichtkrisenzeiten) aus Kapazitätsgründen, Personalmangel etc. regelmäßig zu bejahen sein.
Davon zu unterscheiden sind besondere Vorgaben für das Fuhrpersonal. Die Bundesregierung hat zwar Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zugelassen. Diese erfassen bisher aber im Wesentlichen Fahrer, die im gewerblichen Güterkraftverkehr Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten transportieren.
Allgemeinverfügungen zu Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz:
Allgemeinverfügung (Achtung: NUR Beschäftigung Sonn- und feiertags, Arznei- und Lebensmittel)