COVID-19: Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz

Für die Dauer der Corona-Krise haben viele Bundesländer das starre Korsett des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gelockert.

08.04.2020

Viele Bundesländer haben das starre Korsett des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise gelockert. In Einzelfällen gelten tägliche Höchstarbeitszeiten bis 12 Stunden auch für Abfallentsorgungsbetriebe. Die nachfolgende Übersicht zeigt die Situation in den jeweiligen Bundesländern.

Sonn- und Feiertagsarbeit ist für die Entsorgungswirtschaft ohnehin bereits gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 11 ArbZG erlaubt, sofern sie nicht auf Werktage verschiebbar ist. In der derzeitigen Coronakrise wird die Nichtverschiebbarkeit (anders als in Nichtkrisenzeiten) aus Kapazitätsgründen, Personalmangel etc. regelmäßig zu bejahen sein.

Davon zu unterscheiden sind besondere Vorgaben für das Fuhrpersonal. Die Bundesregierung hat zwar Ausnahmen von den täglichen Lenkzeiten und der wöchentlichen Ruhezeit zugelassen. Diese erfassen bisher aber im Wesentlichen Fahrer, die im gewerblichen Güterkraftverkehr Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager- und Verkaufsstätten transportieren.

Allgemeinverfügungen zu Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz:

1. Baden-Württemberg

 Allgemeine Informationen

2. Bayern

 Allgemeine Informationen

3. Berlin

Allgemeinverfügung

 4. Brandenburg

Bekanntmachung

5. Bremen

6. Hamburg

Allgemeinverfügung

7. Hessen

8. Mecklenburg-Vorpommern

Allgemeinverfügung

9. Niedersachsen

Allgemeinverfügung

10. Nordrhein-Westfalen

11. Rheinland-Pfalz

12. Saarland

13. Sachsen

Bekanntmachung

14. Sachsen-Anhalt

Allgemeinverfügung

15. Schlewswig-Holstein

Allgemeinverfügung

Allgemeine Informationen

16. Thüringen

Allgemeinverfügung (Achtung: NUR Beschäftigung Sonn- und feiertags, Arznei- und Lebensmittel)

Allgemeine Informationen

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

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