EfbV: Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

Novellierung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) räumt Behörden zusätzliche Überwachungsmöglichkeiten ein

25.10.2015

Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) wurden novelliert. Sie sind in den Artikeln 1 und 2 der »Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung« im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 58) und treten am 01.06.2017 in Kraft. Abweichend davon tritt § 28 EfbV (Efb-Register) ein Jahr später am 01.06.2018 in Kraft.

Die Novelle der EfbV schreibt höhere Anforderungen an den Entsorgungsfachbetrieb und die Sachverständigen fest und sie räumt den Behörden zusätzliche Überwachungsmöglichkeiten ein. Diese führen insgesamt zu einem Mehraufwand, der von den Unternehmen getragen werden und selbstverständlich dem Nutzen eines Efb entgegengestellt werden muss.

Als besonders kritisch wertet der BDE, dass nunmehr Informationen offengelegt werden müssen, die betriebsintern sind und nicht in die Öffentlichkeit gehören. Auch wenn die beabsichtige Qualitätssteigerung und Stärkung des Efb grundsätzlich begrüßt wird, weicht die Fortentwicklung zunehmend vom ursprünglichen Konzept der freiwilligen Selbstverpflichtung und Überprüfung durch unabhängige  Sachverständige ab. Dieses Instrument wurde vor über 20 Jahren in der Branche eingeführt und kann insgesamt als Erfolg bezeichnet werden.

Entsorgungsunternehmen haben ein großes Eigeninteresse daran, qualitativ hochwertige und verlässliche Dienstleistungen anzubieten, da sie langfristig am Markt und im Wettbewerb bestehen müssen.

Im Wesentlichen sind mit der Efb-Novelle folgende Änderungen verbunden:

Ausbau der behördlichen Überwachung

Unternehmen müssen zukünftig eine Vorprüfung durchlaufen und bestehen, bevor ein Überwachungsvertrag abgeschlossen werden darf oder eine Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft (ESG) möglich ist (§ 11 Abs. 5, § 15 Abs. 1 EfbV).

Neu ist auch, dass die für die Anerkennung der ESG zuständige Behörde berechtigt ist, an Sitzungen des Überwachungsausschusses einer ESG teilzunehmen. Die Sitzungstermine und der Ort sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung mündet in eine Ordnungswidrigkeit (§ 14 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Nr. 1 EfbV).

Vor-Ort-Termine

Bei dem mindestens jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Termin an jedem zu zertifizierenden Standort ist zukünftig mindestens alle drei Jahre ein weiterer Sachverständiger hinzuzuziehen. Es sei denn, der Sachverständige besitzt eine Zulassung als Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz (§ 21 Abs. 3 EfbV). Die technischen Überwachungsorganisationen (TÜO) und die ESG müssen darüber hinaus ein System zusätzlicher unangekündigter Vor-Ort-Termine entwickeln und diese Termine entsprechend dem System durchführen (§ 22 Abs. 2 EfbV). Spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Überprüfung durch denselben Sachverständigen ist ein Wechsel sicherzustellen (Abs. 5).

Weitergabe von Berichten

Mit der Verordnung wird ein bundesweit einheitliches Entsorgungsfachbetrieberegister eingeführt, das die Länder zu führen, ständig zu aktualisieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen haben. In das Register soll das Zertifikat, für das es in Anlage 3 einen Vordruck gibt, eingestellt werden (§ 28 EfbV). Weiterhin werden Mindestinhalte für den Überwachungsbericht vorgegeben (vgl. § 23 sowie Anlage 2), der von der TÜO beziehungsweise ESG unverzüglich an die Zustimmungs- beziehungsweise Anerkennungsbehörde zu übermitteln ist. Ein nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermitteltes Zertifikat oder übermittelter Überwachungsbericht führt zu einer Ordnungswidrigkeit (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 EfbV).

Erstbehandlungsanlage ElektroG

Gänzlich neu ist die Maßgabe aus dem Bundesrat, zusätzliche Anforderungen an Sachverständige zu stellen, die im Rahmen des Efb-Audits eine Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Abs. 4 des ElektroG durchführen möchten (§ 19
Abs. 3 a EfbV). Zum Erwerb der Qualifikation ist eine Übergangzeit von einem halben Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen.

Aktivitäten des BDE

Der BDE hat den Novellierungsprozess intensiv begleitet. Dazu hat er bereits zum Arbeitsentwurf (07/2015) und zum Referentenentwurf (02/2016) schriftlich Stellung bezogen und die Interessen der Entsorgungsunternehmen auch in der Anhörung (04/2016) vertreten. Da es auch im Kabinettsbeschluss noch weiteren Änderungsbedarf gab, hat sich der BDE mit konkreten Formulierungsvorschlägen an den Bundesrat gewandt und die Beschlussempfehlungen des Bundesrates kommentiert. Im Januar 2017 fand eine Informationsveranstaltung statt, auf der der BDE über die Änderungen informiert hat.