Entsorgung HBCD-haltiger Dämmstoffe

HBCD-haltige Abfälle werden künftig als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

07.11.2017

HBCD-haltige Abfälle werden nach der Entscheidung des Bundesrates vom 07.07.2017 künftig als nicht gefährlicher Abfall eingestuft. Dadurch ist die Entsorgung von HBCD-haltigen Wärmedammplatten aus Styropor langfristig gesichert. Die Länderkammer hat in ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause dem Kabinettsbeschluss entsprochen, die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) einzuführen und die Abfallverzeichnisverordnung anzupassen.

Die neue sogenannte POP-Verordnung weist bestimmte POP-Abfälle, darunter Hexabromcyclododecan (HBCD), künftig als nicht gefährliche Abfälle aus. Das bisherige Moratorium sah diese Einstufung ebenfalls vor, wäre aber zum Jahresende ausgelaufen.

Durch die Entscheidung des Bundesrates kehrt die Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen langfristig in geordnete Bahnen zurück. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass besagte Abfälle auf der Baustelle dem Getrenntsammlungsgebot und dem Vermischungsverbot unterliegen. Weiterhin ist zu beachten, dass Abfälle, welche die Konzentrationsgrenzen der POP-Verordnung überschreiten (Bsp. HBCD >1 000 mg/kg) dem abfallrechtlichen Nachweiswesen unterliegen. Demnach sind Baumischabfälle, welche auch in kleinen Mengen HBCD-haltiges Styropor enthalten, nicht nachweispflichtig. Größere Anteile an Styropor im Mischabfall oder auch Monochargen mit entsprechenden Konzentrationen an HBCD unterliegen sehr wohl dem Nachweisverfahren.

Die Entsorgung dieser und weiterer POP-haltiger Abfälle muss über den Sammelentsorgungsnachweis ohne eine zunächst noch im Verordnungsentwurf enthaltene 20-Tonnen-Grenze erfolgen. Dementsprechend muss der Abfallerzeuger lediglich den Übernahmeschein in Papierform unterschreiben, das elektronische Verfahren ist erst ab dem Abfalltransporteur anzuwenden.

Dieser ausgehandelte Kompromiss ist für die Branche ein gangbarer Weg, es muss jedoch darauf geachtet werden, dass hiermit kein neues Einfallstor zur Nachweisführung nicht gefährlicher Abfälle aufgestoßen wurde, das demnächst auch für weitere Stoffströme Gültigkeit erlangen könnte. Schließlich wurde in 2010 mit der Vereinfachung des Nachweisrechtes der Entsorgungsnachweis für nicht gefährliche Abfälle abgeschafft.

Die Verordnung wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 01.08.2017 in Kraft getreten. Das Moratorium aus Dezember 2016 wurde mit dem Inkrafttreten der Verordnung zurückgenommen.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik