Entsorgung von mit COVID-19-Material belasteten Abfällen

Das RKI hat Abfallschlüsselnummern für potenziell oder real mit COVID-19-Material belastete Abfälle veröffentlicht.

20.03.2020

BDE-direkt 20/2020

Auf der Website des Robert-Koch-Instituts finden sich unter Hygienemaßnahmen bei der Behandlung von COVID-19-Patienten Hinweise zur Entsorgung von Abfällen, die - potenziell oder real - mit COVID-19-Material kontaminiert sind. Diese Informationen beruhen auf einer Beratung zwischen dem Robert-Koch-Institut und dem Umweltbundesamt, in welcher in Bezug auf die Entsorgungswege nachfolgende differenzierte Regelung für sinnvoll und praktikabel festgelegt wurde.

Bei der Abfallentsorgung sind Abfälle, die potenziell oder real mit virushaltigem COVID-19-Material belastet sind, wie folgt einzustufen:

  • Bei potenziell belasteten Abfällen aus Haushalten erfolgt eine Regeleinstufung als „Hausmüll“ ASN 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle). Taschentücher und andere Abfälle, die von kranken Personen oder bei der Pflege von kranken Personen erzeugt wurden, sind stets in reißfesten, feuchtigkeits-beständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z.B. in verschlossenen Plastik-/Mülltüten) und verschlossen in die „grauen“ Restabfallbehälter einzufüllen.
  • Aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur „in sporadischen Einzelfällen“ entsprechend (möglicherweise) infizierte/erkrankte Patienten behandeln (Hausarztpraxen usw.) wird der Abfall der ASN 18 01 04 (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)) zugeordnet. Die Abfälle sollten stets in verschlossenen Plastiktüten entsorgt werden, spitze Gegenstände in entsprechend gekennzeichneten durch- und bruchstichfesten Behältnissen z.B. Kunststoffbehälter.
  • Aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte/erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln“ (Isolierstationen der Krankenhäuser usw.) muss der Abfall als gefährlicher Abfall gemäß ASN 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) entsorgt werden.

Mit dieser Differenzierung können Unklarheiten beseitigt werden. Bitte melden Sie uns, falls es in Ihrem Bundesland zu anders lautenden Auslegungen kommt.

Teilweise erhielten wir bereits die Rückmeldung, dass sämtliche Abfälle, auch die aus Hauhalten mit Coronaverdachtsfällen sowie aus Arztpraxen etc. als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 18 01 03 zu entsorgen wären. Dies ist weder logistisch realisierbar noch sind die Behandlungskapazitäten der Sonderabfallverbrennungsanlagen deutschlandweit ausreichend, um einem Abfallzustrom dieser Größenordnung zeitnah gerecht zu werden.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik

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