EU-Kommission lockert Korsett für Vergabe öffentlicher Aufträge

Das EU-Vergaberecht wurde aufgrund der COVID-19-Krise und der sich daraus ergebenden Dringlichkeit zur Beschaffung dringend benötigter Güter gelockert.

06.04.2020

BDE-direkt 30/2020

Die EU-Kommission (KOM) hat am 01.04.2020 Leitlinien zur Nutzung des Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der durch die COVID-19-Krise verursachten Notsituation (2020/C 108 I/01) veröffentlicht. Die Leitlinien ähneln dem Inhalt des bereits am 19.03.2020 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) versandten Rundschreibens zu dringlichen Vergaben betreffend Liefer- und Dienstleistungen in der COVID-19-Krise.

Die zentrale Botschaft der Leitlinien der Kommission – wie auch bereits des Rundschreibens des BMWi – ist, dass die Regelungen des EU-Vergaberechts eine so große Flexibilität bieten, dass dringend benötigte Güter binnen Tagen im Einklang mit dem EU-Vergaberecht beschafft werden können. Faktisch wird das starre Korsett des Vergaberechts mit dem Hinweis auf die COVID-19-Krise und der sich daraus häufig ergebenden Dringlichkeit gelockert.

Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung

Den öffentlichen Auftraggebern stehen mehrere Möglichkeiten zur Beschleunigung eines Vergabeverfahrens offen. So können Fristen für die Beschleunigung offener oder nichtoffener Verfahren erheblich verkürzt werden (die Fristen sind in der KOM-Mitteilung genannt). Sollte diese Flexibilität nicht ausreichen, kann ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung in Betracht gezogen werden. Auch das BMWi hatte zu öffentlichen Aufträge oberhalb der sog. EU-Schwellenwerte klargestellt, dass in der aktuellen Situation der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5 GWB i.V.m. §§ 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) ein geeignetes Vergabeverfahren darstellen kann, um Leistungen schnell zu beschaffen.

Im Einzelfall Direktvergaben

Schließlich kann sogar im Einzelfall eine Direktvergabe an einen vorab ausgewählten Wirtschaftsteilnehmer zulässig sein, sofern dieser als einziger in der Lage ist, die erforderlichen Lieferungen innerhalb der durch die äußerste Dringlichkeit bedingten technischen und zeitlichen Zwänge durchzuführen. Um die Auftragsvergabe zu beschleunigen, können öffentliche Auftraggeber laut KOM auch in Erwägung ziehen,  mit potenziellen Auftragnehmern innerhalb und außerhalb der EU per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt aufzunehmen.

Auch Green Public Procurement

Ausdrücklich weist die KOM darauf hin, dass die Interaktion mit dem Markt „gute Gelegenheiten bieten“ könnte, auch strategische Aspekte der öffentlichen Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Ein strategischer Aspekt ist auch das sog. Green Public Procurement, also die ökologische nachhaltige Beschaffung wie z.B. Produkte mit Rezyklatanteil.

Kommunale Aufträge während der Coronakrise

Die COVID-19-Krise berechtigt auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) zu Direktvergaben und vereinfachte Vergaben durchzuführen. Bestehende Verträge können verlängert und wertmäßig ausgeweitet werden, ohne dass hierfür ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss. Aufgrund der großen Nachfrage bieten wir unser Webinar „Kommunale Aufträge während der Coronakrise“ nochmal an: Dienstag, 07.04.2020 | 10 - 11 Uhr

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

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