Fairer Wettbewerb

Der BDE setzt sich für einen fairen Wettbewerb zwischen kommunalen und privaten Unternehmen ein.

01.06.2019

Kommunalaufsicht muss für fairen Wettbewerb sorgen

Gemeinden sind im Einklang mit den Gesetzen zu verwalten. Kommunaler wirtschaftlicher Betätigung sind Grenzen gesetzt. Die Kommunalaufsicht muss diese Grenzen durchsetzen. Tatsächlich gibt es Wildwuchs. Prominentes Beispiel ist die STEAG. Die STEAG ist ein weltweit agierender Energiekonzern mit rein kommunaler Gesellschafterstruktur. Eine solche Betätigung deutscher Kommunen in Asien und Amerika wird auch vor Ort inzwischen kritischer gesehen.

Kommunen drängen in Abfallmarkt

Die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ist sektorübergreifend. Auch die Verstaatlichung der Entsorgungswirtschaft ist auf dem Vormarsch. Zuletzt hat eine Studie der Europäischen Kommission zur Anwendung der Vergaberechtsvorschriften in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten den Trend bestätigt: Der Marktanteil kommunaler Unternehmen im Bereich der Sammlung von Restabfällen in Deutschland ist von 37,4 Prozent in 2005 auf 45 Prozent in 2013 angestiegen.

„Bündnis fairer Wettbewerb“ hält dagegen

Gegen diese „Renaissance der Volkseigenen Betriebe“ formiert sich Widerstand. Ein breites Bündnis mehrerer Branchenverbände (u. a. z. B. der Bundesverband Deutscher Omnibusunter nehmer (bdo) e.V.) macht sich unter dem Namen „Bündnis fairer Wettbewerb“ dafür stark, die Kommunalisierungswelle in Deutschland zu stoppen und den Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Unternehmen in Deutschland zu stärken.

„Turbo“: Umsatzsteuerprivileg

Aktuell ist es ein Dreiklang von legislativen Instrumenten des Bundesgesetzgebers, der zu massiven Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der privaten Entsorgungswirtschaft führt:

Zum einen finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Privilegien für die (1) Interkommunale Zusammenarbeit (auch: IKZ) und die sog. (2) Inhouse-Vergabe. Beide Instrumente entziehen letztlich Dienstleistungen dem freien Wettbewerb und schaffen kommunale Monopole. Zum anderen sorgt ein finanzieller Anreiz im Umsatzsteuergesetz (UStG), das sog. (3) Umsatzsteuerprivileg, dafür, dass Kommunen diese Möglichkeiten auch intensiv nutzen. Das Umsatzsteuerprivileg befreit sogar die Interkommunale Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Das Umsatzsteuerprivileg ist so ein regelrechter Turbo für die Verstaatlichung.

Kartellbehörden außen vor

Ärgerlich: Die Überprüfung solcher „kommunalinterner“ Vergaben oder der kommunalen Gebührensetzung durch Kartellbehörden wird ausgerechnet durch bestehende Gesetze verhindert. Ein fairer Wettbewerb ist so unmöglich.

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar