Gefahrgut-Broschüre zur Ausnahme 20 GGAV aktualisiert

Anpassung des BDE-Leitfadens "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" an das ADR 2023

06.07.2023

Am 1. Januar 2023 sind die neuen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft getreten. Nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten gelten die neuen Regelungen ab dem 30. Juni 2023 auch in Deutschland. Die nationalen Regelwerke zum Transport von Gefahrgut wurden mit der 14. Gefahrgut-Änderungsverordnung an die aktuelle Fassung des ADR angepasst.

Mit der Aktualisierung des Leitfadens "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" haben wir die Anforderungen an die neuen Vorschriften des ADR 2023 angepasst.

Den aktualisierten Leitfaden finden Sie hier.

Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV)

Die getrennte Schadstofferfassung hat ihren Ursprung in dem Anliegen, den Hausmüll von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen und haushaltsähnlichen Gewerbeabfällen, die umweltschädliche Auswirkungen hervorrufen können, zu entfrachten. So wurden Mitte der 1980er-Jahre „stationäre Schadstoffsammelstellen“ eingerichtet, von denen typische Stoffe wie Farben und Lacke, Säuren und Laugen, Lösemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, manche Haushaltsreiniger, Holzschutzlasuren und andere gefährliche Abfälle angenommen wurden.

Zur Optimierung der bürgernahen Erfassung wurden bald darauf die ersten „Schadstoffmobile“ eingesetzt. Das Problem, das neben der ordnungsgemäßen Zuordnung dieser Stoffe entstand, war, dass die Vielzahl der unterschiedlichen gefährlichen Abfälle nach dem geltenden Gefahrgutrecht nicht bzw. nur mit unvertretbar großem Aufwand befördert werden konnten.

Um die beabsichtigte Einsammlung aber gewährleisten zu können, wurden anfänglich Einzelausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter aus Sammelaktionen für den Verkehrsträger Straße erteilt. In der Weiterentwicklung der Rechtsvorschriften wurde 2005 die Ausnahme 20 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) geschaffen.

Die Anwendung der Ausnahme 20 ist nicht auf Transporte aus Schadstoffsammlungen begrenzt, sondern kann ebenso für die Entsorgung verpackter Abfälle aus Kleingewerbe und für die Entsorgung von z. B. Laboratorien, Schulen, Universitäten oder Gewerbe- und Industriebetrieben angewandt werden. Sie ist gleichermaßen für die Verkehrsträger Binnenschifffahrt, Eisenbahn und Straße gültig.

Die Ausführungen in unserem Leitfaden "Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle gemäß der Ausnahme 20 GGAV" beziehen sich auf den Verkehrsträger Straße.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik