Mantelverordnung zum Umgang mit mineralischen Abfällen und Bodenmaterial

BDE: Zügige Verabschiedung in dieser Legislaturperiode notwendig

11.09.2017

Die Verabschiedung der Mantelverordnung muss in der aktuellen Legislaturperiode zügig erfolgen. Der im Februar 2017 gefasste Kabinettsbeschluss ist ein guter Startpunkt für ein erneutes parlamentarisches Verfahren. Die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft brauchen nach jahrelanger Diskussion endlich einen rechtssicheren Rahmen.

Bislang fehlt es an einer bundesweit einheitlichen Regelung, die Grundwasser- und Bodenschutz einerseits sowie hohe Recyclingquoten für mineralische Ersatzbaustoffe andererseits in Einklang bringt. Den bisherigen verschiedenen Regelungen in diesem Bereich mangelt es entweder an Rechtsverbindlichkeit, sie sind ungenau formuliert oder nicht bundesweit anerkannt.

Der aktuell vorliegende Entwurf der Mantelverordnung könnte Klarheit schaffen und den Graubereich beseitigen, in dem sich Unternehmen seit Jahren bewegen müssen.

Den Kritikern der Mantelverordnung könnte der Verordnungsgeber mit einer Überprüfungsklausel entgegenkommen. Mit ihr wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft, ob mit Blick auf Praxistauglichkeit, Auswirkungen oder Stoffstromverschiebungen Änderungen notwendig sind.

Zudem kann durch ein Dialog- und Beteiligungsforum mit allen relevanten Akteuren sichergestellt werden, dass die nach Einschätzung des BDE und weiterer Wirtschaftsverbände notwendige Harmonisierung der Rechtsbereiche zeitnah überprüft und angepasst wird.

Die Punkte, die bezüglich der Vollzugstauglichkeit weiterhin kritisch eingeschätzt werden und die die Akzeptanz im Sinne einer Kreislaufwirtschaft für mineralische Ersatzbaustoffe und Bodenmaterial in der täglichen Praxis behindern, sind nach Einschätzung des BDE im Zuge des weiteren Verfahrens zu berücksichtigen:

  1. Es muss eine Vorerkundungspflicht am Anfallort der Bauabfälle formuliert werden, welche den Abfallerzeuger und -besitzer in die Pflicht nimmt. Die Klarstellung der Abfallerzeugereigenschaft ist in diesem Zusammenhang unerlässlich.
  2. Um die Akzeptanz zu steigern ist für mineralische Ersatzbaustoffe, die als Produkte oder Nebenprodukte in technischen Bauwerken eingesetzt werden, keine Dokumentationspflicht mittels Lieferschein vorzusehen. Für alle sonstigen Materialien sollte der Datenumfang der Lieferscheine drastisch eingeschränkt werden.
  3. Die notwendige Harmonisierung der Rechtsbereiche, die Anwendbarkeit der neuen und zum Deponierecht abweichenden Probenahme- und Analyseverfahren und die Positivliste für nicht verwertbare Materialien in der Deponieverordnung sollten im Rahmen einer zeitnahen Überprüfung mit allen Betroffenen besprochen werden.

Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik