Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge für März und April können auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden.

25.03.2020

BDE-direkt 27/2020

Unternehmen, die durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können Sozialversicherungsbeiträge für März und April auf Antrag zinslos und ohne Stellung von Sicherheiten gestundet werden. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“  sowie mit der Verordnung der Bundesregierung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus sind vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer offiziellen Mitteilung des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen).

Auch die vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat auf ihrer Website Informationen zur Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen veröffentlicht.

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

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