Nationale Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht.

25.06.2018

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat „Vollzugsfragen zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie im BImSchG und 12. BImSchV“ (Stand 11.04.2018) auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Die Vollzugsfragen wurden von den ständigen Ausschüssen anlagenbezogener Immissionsschutz, Störfallvorsorge sowie Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug erarbeitet und wurden von der Umweltministerkonferenz im Umlaufverfahren zur Kenntnis genommen. Die Industrie war in die Erarbeitung der Vollzugsfragen nicht eingebunden.

In dem Dokument werden unter anderem Fragen zur Definition der störfallrechtlichen Änderung, zur Definition der erheblichen Gefahrenerhöhung, zu störfallspezifischen Faktoren und zur betroffenen Öffentlichkeit erläutert.

Das Artikelgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates ist am 07.12.2016 in Kraft getreten. Die zugehörige Verordnung ist zum 14.01.2017 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz und der Verordnung werden unter anderem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) geändert. Durch die Änderungen wird der Anwendungsbereich des Störfallrechts erweitert und an das europäische Chemikalienrecht angepasst. Weiterhin werden neue Regelungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen. Mit den neuen §§ 23 a und b BImSchG werden ein neues Anzeigeverfahren und ein „störfallrechtliches Genehmigungsverfahren“ für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen eingeführt.

In § 48 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG wird eine Ermächtigungsgrundlage für eine „TA Abstand“ eingefügt. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates eine Verwaltungsvorschrift über „angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Abs. 5 c“ zu erlassen.

Das BMU hat bereits mit ersten Überlegungen zur TA Abstand begonnen.