Die »Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung« (DüMV) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 859) und seit dem 21.04.2017 in Kraft. Sie enthält neue Anforderungen an die Verwendbarkeit von Polymeren. Neben einer Neuregelung der Verwendung von herkömmlichen synthetischen Polymeren werden nun auch alternative Polymere auf Basis von Stärke oder Chitin zugelassen.
Verlängerung der Übergangszeit
Bis zum Ablauf des 31.12.2018 dürfen synthetische Polymere wieder uneingeschränkt eingesetzt werden.
Kennzeichnungs- und Anwendungsvorgaben ab 2019
Ab 01.01.2019 müssen synthetische Polymere, die zur Steuerung des Wassergehaltes eingesetzt werden, zusätzlich gekennzeichnet werden. Die Anwendungsvorgabe umfasst, dass die aufgebrachte Menge an synthetischen Polymeren 45 kg Wirksubstanz je Hektar innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten darf. Kennzeichnungsvorgaben gelten nicht im Falle synthetischer Polymere, die sich um mindestens 20 Prozent in zwei Jahren abbauen.
Evaluation
Bis zum 31.12.2019 überprüft das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse die Anforderungen an synthetische Polymere und passt diese erforderlichenfalls an.
Aktivitäten des BDE
Bereits im September 2016 hatte sich der BDE mit einer Stellungnahme zum Referentenentwurf eingebracht. Daraufhin gab es einige Anpassungen in der Verordnung. Dem Hauptanliegen des BDE, Abbau- oder Grenzwertvorgaben zum Einsatz von synthetischen Polymeren in der DüMV grundsätzlich zu streichen, wurde jedoch nicht entsprochen.
Synthetische Polymere werden eingesetzt, um Klärschlämme und flüssige Gärprodukte zu entwässern und weiter aufzubereiten, um sie anschließend als Düngemittel einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Da bereits heute nur noch solche Polymere Anwendung finden, bei denen die Hersteller den düngerechtskonformen Abbau bestätigt haben, wird die direkte Auswirkung der Verordnung auf die Verwertungspraxis als gering eingestuft. Der BDE wird jedoch weiterhin begleiten, ob die Evaluation der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer Neubewertung in der DüMV führen wird.