Neue Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten

Die Änderung der Arbeitsstättenverordnung hatte lange Zeit zu Diskussionen geführt, da der Entwurf praxisuntaugliche Regelungsvorschläge enthielt.

13.04.2017

Am 2. Dezember ist die Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 56) und mittlerweile in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Bildschirmarbeitsverordnung vom 04.12.1996 außer Kraft getreten. Über drei Jahre wurde über die Änderungen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) diskutiert.

Die Änderung der ArbStättV (in Artikel 1 der o. g. Verordnung) hatte zu Diskussionen geführt, da der Entwurf praxisuntaugliche Regelungsvorschläge enthielt, beispielsweise zur Telearbeit, zur Definition des  Arbeitsplatzes, zur Dokumentation der Unterweisung, zur Abschließbarkeit von Kleiderablagen oder zum Tageslichterfordernis. Zu den meisten Punkten konnte ein tragfähiger Kompromiss gefunden werden oder der ursprüngliche Vorschlag wurde wieder gestrichen. Eine Übersicht (Synopse) zu den Regelungen der bisherigen und der neuen ArbStättV hat die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände zusammengestellt. Diese senden wir BDE-Mitgliedern auf Anfrage gerne zu (presse@bde.de).

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

Telearbeit

Telearbeitsplätze sind neu in den Anwendungsbereich der ArbStättV aufgenommen worden. Allerdings gibt es eine recht enge Definition, wann ein Telearbeitsplatz vorliegt, und nicht alle Regelungen der Verordnung finden im vollen Umfang auf Telearbeitsplätze Anwendung. Insbesondere reicht es aus, die erforderliche Gefährdungsbeurteilung nur bei der erstmaligen Einrichtung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber durchzuführen und sie kann sogar ganz entfallen, wenn der Telearbeitsplatz nicht von dem im Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 3).

Gemäß Definition ist ein Telearbeitsplatz ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Eingerichtet ist ein Telearbeitsplatz vom Arbeitgeber erst dann, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar und Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber (oder eine beauftragte Person) im Privatbereich bereitgestellt und installiert wurde (§ 2 Abs. 7).

Definition des Arbeitsplatzes

Der Begriff des Arbeitsplatzes wurde neu definiert. Es kommt dabei nicht mehr – wie bisher – darauf an, ob sich Beschäftigte dort nur vorübergehend oder länger aufhalten (§ 2 Abs. 4). In § 8 Abs. 2 ist ergänzend geregelt, dass bei der Anwendung von Arbeitsstättenregeln bis auf Weiteres die bisherige Arbeitsplatzdefinition zugrunde zu legen ist. Für die Praxis bringt die Neudefinition des Arbeitsplatzes damit zunächst keine Änderung.

Ergonomische Anforderungen

Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sind auch ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen (§ 3 a Abs. 1 Satz 2). Diese Anforderung geht über die Ermächtigungsgrundlage des Arbeitsschutzgesetzes hinaus. Laut § 4 Nr. 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes den „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen“.

Tageslicht und Sichtverbindungen nach außen

Arbeitsräume müssen – wie bisher – nur „möglichst“ ausreichend Tageslicht erhalten. Neu ist die Liste der Räume, die von der Regelung über möglichst ausreichendes Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen ausgenommen sind. Darunter fallen Arbeitsräume, in denen produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder eine Sichtverbindung nach außen nicht zulassen, nur kurzzeitig benutzte Räume wie z. B. Teeküchen, Tiefgaragen und kulturelle Einrichtungen unter Erdgleiche sowie Räume in Bahnhöfen oder Flughafenhallen.

Bei Räumen mit einer Grundfläche von mindestens 2 000 Quadratmetern reicht es aus, dass durch bauliche Vorrichtungen Tageslicht in den Raum gelenkt wird.

Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen, Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben. Für bestehende Räume gilt eine Bestandsschutzregelung. Räume, die bis zum 03.12.2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen in Bezug auf Tageslicht und eine Sichtverbindung nach außen nicht erfüllen, genießen Bestandsschutz, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden (Anhang 3.4).