Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Den Novellierungsprozess hat der BDE über seine Mitarbeit in den Gremien des BDI und der BDA begleitet. Die Stellungnahmen der Wirtschaft fanden nicht in allen Punkten Berücksichtigung. Der BDE unterstützt nun die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen.
Neu ist, dass die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz von der BetrSichV in die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verschoben wurden. Somit ist zukünftig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV zu prüfen, ob eine Brand- oder Explosionsgefährdung besteht und das Explosionsschutzdokument nach GefStoffV zu führen (vgl. § 6 Abs. 9 GefStoffV). Schutzmaßnahmen sind gemäß § 11 (Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen) zu ergreifen, unter Berücksichtigung von Anhang I Nr. 1 sowie der darin angegebenen Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche.
Eine große Bedeutung kommt mit Neufassung der BetrSichV der Beurteilung von Gefährdungen durch die Verwendung von Arbeitsmitteln zu. Gemäß § 3 BetrSichV sind in der Gefährdungsbeurteilung (GFB) jetzt neu auch ergonomische Aspekte, alters- und alternsgerechte Gestaltung sowie psychische Belastungen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 3 BetrSichV). Die GFB ist regelmäßig zu überprüfen (vgl. § 3 Abs. 7).