Neue Düngeverordnung in Kraft getreten

Die Düngeverordnung ist ein wesentlicher Teil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie.

15.04.2017

Die »Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen« ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und seit dem 02.06.2017 in Kraft. Insbesondere zu den Stickstoffeinträgen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen wurde jahrelang diskutiert.

Artikel 1 enthält die Düngeverordnung (DüV). Sie ist wesentlicher Teil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie, die in vierjährigen Abständen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen und, sofern erforderlich, anzupassen ist.

Der BDE hat den Novellierungsprozess intensiv begleitet und sich von Beginn an dafür eingesetzt, dass Komposte einer sachgerechten Regelung unterzogen werden. Dieses konnte nicht an allen Stellen vollständig erreicht werden. Die DüV verschärft bestehende Anforderungen und führt neue Anforderungen ein, die die Rahmenbedingungen für die Kompostwirtschaft verändern werden.

Die wesentlichen Änderungen sind BDE-direkt Ausgabe 14 vom 04.04.2017 zu entnehmen (für BDE-Mitglieder, wenden Sie sich dazu an presse@bde.de) und im Folgenden kurz zusammengefasst:

  • Die jährliche Menge an Gesamtstickstoff, die maximal auf die Fläche aufgebracht werden darf, wurde auf alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel ausgeweitet
  • Bei der Ermittlung des Düngebedarfes darf der Einfluss der Stickstoff-Nachlieferungen abgezogen werden
  • Kompost darf nur auf geforene Böden aufgebracht werden, wenn der Boden u. a. eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt
  • Die Aufbringung von Kompost unterliegt einer Sperrfrist vom 15. Dezember bis 15. Januar. In belasteten Gebieten können die Länder diese Frist per Erlass verlängern. Ein Verstoß wird mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet.
  • Beim Nährstoffvergleich werden die Kontrollwerte für Stickstoff und Phosphat abgesenkt. Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
  • Die Länder haben die Möglichkeit, dass bei der Anwendung bestimmter Düngemittel erforderliche Zuschläge berücksichtigt werden können. Die Begründung zur Verordnung weist in dem Zusammenhang explizit auf Zuschläge hin, die aufgrund geringer pflanzenbaulicher Stickstoffverfügbarkeit erforderlich werden können, insbesondere, wenn in bestimmten Jahren zur  Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhöhung des Humusgehaltes Kompost eingesetzt wurde. Gemeint sind damit die Stickstoff-Überhangbewertungen, wie sie auch im geltenden Recht bereits möglich sind und beispielsweise in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen angewendet werden. Der BDE wird sich dafür einsetzen, dass hier zeitnah sach- und praxisgerechte Regelungen in den Ländern erarbeitet werden.