BDE-direkt 57/2020
Unter der Leitung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wurde die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zusammen mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erarbeitet.
Die neue Arbeitsschutzregel konkretisiert gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Damit das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt werden kann, werden Maßnahmen für alle Bereiche vorgestellt. Zentrale Instrumente für den Schutz bleiben weiterhin Abstand, Hygiene und Masken.
Werden die Konkretisierungen eingehalten, so kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt werden. Sollten andere Präventionsmaßnahmen gewählt werden, so müssen diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die BAuA bestätigt auf ihrer Website: „Betriebe, die die Regel anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.“
Herr Aßmann, Vorsitzender des BDE-Arbeitskreises Arbeitsschutz und Qualitätsmanagement, bewertet die Veröffentlichung als sehr erfreulich: „Die neue Veröffentlichung gibt Unternehmen Handlungssicherheit im Arbeitsschutz und leistet somit einen wesentlichen Beitrag, um das Potenzial von neuen Corona-Infektionen zu reduzieren.“
Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zu SARS-CoV-2, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandard des BMAS orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen.