Umgang mit durch das Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen

Neben Kurzarbeit praktizieren Unternehmen auch neue Formen einer kurzfristigen, branchenübergreifenden Arbeitnehmerüberlassung.

23.03.2020

BDE-direkt 23/2020

Wie umgehen mit Arbeitsausfällen?

Aktuell zeichnen sich zwei Tendenzen im Umgang mit Arbeitsausfällen ab. Während einerseits auf das in der Weltfinanzkrise 2007/2008 bewährte Instrument Kurzarbeit gesetzt wird, praktizieren andere unter der Überschrift Solidarität der Wirtschaft neue Formen einer kurzfristigen, branchenübergreifenden Arbeitnehmerüberlassung. Bekanntgeworden ist z. B. der freiwillige Einsatz von McDonald’s-Mitarbeitern für das Auffüllen der Regale  im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) im Rahmen einer Personalpartnerschaft.

Leichterer Zugang zu Kurzarbeitergeld

Der Bundesgesetzgeber hat den Zugang zu Kurzarbeitergeld (KUG) für Unternehmen, die durch das Coronavirus (SARS-CoV-2 / COVID-19) Arbeitsausfälle haben, deutlich erleichtert:

  • Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu 100 Prozent erstattet
  • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort. Gute Hinweise zum Ausfüllen des Antrages für Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Voraussetzung für Kurzarbeit ist eine Regelung im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. Der Bundesmanteltarifvertrag des BDE enthält Regelungen zur Kurzarbeit (vgl. § 5 BMTV).

Tarifverträge mit Sonderregelungen

Das von der BA zu zahlende Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Nettoeinkommens und für Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent. Doch es gibt vor allen in Industriebranchen (Metall und Chemie) sowie in manchen Konzernen tarifliche oder betriebliche Regelungen über eine Aufstockung bis 80 oder sogar mehr durch die Arbeitgeber.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tritt aktuell mit entsprechenden Anliegen an einzelne BDE-Mitgliedsunternehmen mit dem Ziel von Abschlüssen entsprechender Häuserregelungen heran. Auch mit dem BDE-Arbeitgeberverband möchte ver.di über einen Tarifvertrag zum Kurzarbeitergeld (KUG TV) sprechen. Ziel eines solchen KUG TV ist aus ver.di –Sicht die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, wobei auch Öffnungsklauseln für Tariflose denkbar sind. Die Tarifkommission des BDE wird sich hierzu zeitnah eine Meinung bilden.

In der Krise gegenseitig unterstützen

Auch aus der Branche erreichen uns Nachrichten, dass Entsorgungsunternehmen mit gewerblichem Schwerpunkt in den nächsten Wochen deutlich weniger Arbeit haben werden, weil Produktionsstätten schließen. Auf der einen Seite sind so Lkw-Fahrer – solange nicht erkrankt oder unter Quarantäne -  also weiterhin einsetzbar.

Auf der anderen Seite gibt es erste Betriebe, die aufgrund von Personalausfällen auf die Unterstützung von betriebsfremden Personal angewiesen sind. Personal könnte ggf. auch aus anderen Branchen unterstützen: Das gilt beispielsweise für Busfahrer, deren Busse aufgrund der Krise in den Depots stehen. Auch Busfahrer sind häufig ebenso im Lkw-Frachtverkehr einsetzbar.
 
Erleichterung für Kleinunternehmen

Das Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) setzt Leitplanken für Arbeitnehmerüberlassungen. Gemäß § 1a AÜG (Anzeige der Überlassung) bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten nicht der sonst nötigen Erlaubnis, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, bis zur Dauer von zwölf Monaten überlässt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. Auch wenn es sich bei § 1 a AÜG “nur” um ein Anzeigeverfahren handelt, empfiehlt sich auf jeden Fall zu den Einzelheiten der Kontakt zur BA.

Der BDE hat im Umgang mit der COVID-19-Pandemie frühzeitig die unbürokratische und rasche Ermöglichung von Kurzarbeit dort gefordert, wo aufgrund der Stilllegung von Betriebsstätten die Mengen der gewerblichen Entsorgung stark zurückgegangen sind, gefordert (vgl. Forderungskatalog der deutschen Entsorgungswirtschaft).

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

Schlagworte