Vollzugshilfe Entsorgungsfachbetriebe veröffentlicht

Die Vollzugshilfe nimmt an einigen Stellen verglichen zur EfbV und der Ermächtigung im Kreislaufwirtschaftsgesetz deutliche Verschärfungen vor.

20.07.2017

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat ihre Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“, LAGA-Mitteilung 36, mit Stand 31.01.2018 veröffentlicht. Sie dient der Umsetzung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), die seit 01.06.2017 in Kraft ist.

Die Vollzugshilfe nimmt an einigen Stellen deutliche Verschärfungen vor verglichen zur EfbV und der Ermächtigung im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dies lässt sich an zwei Beispielen darlegen:

Unangekündigte Vor-Ort Termine:

Laut EfbV müssen die Entsorgergemeinschaften und die technischen Überwachungsorganisationen ein System unangekündigter Vor-Ort-Termine entwickeln und die Termine entsprechend dem System durchführen. Die Verordnung gibt damit einen klaren Ermessensspielraum, wie unangekündigte Vor-Ort-Termine sachgerecht eingesetzt werden können.

Die Vollzugshilfe führt dazu nun aus, dass selbst bei Betrieben, die zuverlässig und ohne feststellbare Mängel arbeiten, diese Termine in der Regel mindestens einmal in fünf Jahren stattzufinden haben (vgl. S. 50 der Vollzugshilfe).

Der Ermessensspielraum wird damit deutlich eingeschränkt und ohne sachlichen Grund erhöht. Damit verteuert sich der Aufwand selbst für zuverlässige Betriebe, was aus Sicht des BDE nicht nachvollziehbar ist. Die Zulässigkeit dieser Vorgabe und ihre Sinnhaftigkeit sollten kritisch hinterfragt werden.

Prüffristen:

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt vor, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Zertifikates mindestens jährlich von der technischen  Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft zu überprüfen sind.

Die Vollzugshilfe hat hieraus eine tagesscharfe Terminierung der Prüffristen gemacht, mit der Konsequenz, dass sich Prüftermine, insbesondere bei größeren/mehreren Standorten und komplexen Zertifizierungen, kontinuierlich weiter nach vorne verschieben und nicht – wie es sinnvoll wäre – in dem jeweiligen Prüfmonat gehalten werden können. Denn wenn der letzte Vor-Ort-Termin beispielsweise am 01.08.2017 war (danach ggf. die Mängelbehebung), dann muss die nächste Prüfung (erste Wiederholungsprüfung) spätestens am 01.08.2018 abgeschlossen sein (vgl. S. 52, 53 der Vollzugshilfe).

Auch das hält der BDE für einen überzogenen und unnötigen Umsetzungsvorschlag.

Der BDE wird sich weiterhin für einen sachgerechten Vollzug der EfbV einsetzen und dafür, dass sich überzogene und unnötige Vorschläge zur Umsetzung nicht durchsetzen.

Die Mitteilung sowie Anhang X.1 und Anhang X.2 können kostenfrei von den Internetseiten der LAGA heruntergeladen werden unter www.laga-online.de >> Publikationen >> Mitteilungen.