§ 53 KrWG Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde

Nach § 53 KrWG muss das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichem Abfall bei der Behörde angezeigt und die Fachkunde nachgewiesen werden

Wenn Sie nicht gefährliche Abfälle sammeln, befördern/transportieren, handeln oder makeln wollen, müssen Sie das gemäß § 53 KrWG - Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der für Sie zuständigen Behörde anzeigen.

Dies gilt auch für Betriebe, die mit dem Abfall im Zuge ihrer eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nur nebenher umgehen.

Eine Voraussetzung dieser Anzeige ist, dass die verantwortlichen Personen über die notwendige Fachkunde verfügen, die sie gegenüber der Behörde nachweisen müssen.

Um diesen Fachkundenachweis führen zu können, dient unser Lehrgang, der durch die Berliner Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt behördlich anerkannt ist und bundesweite Gültigkeit hat.

In unserem § 53 KrWG Lehrgang lernen Sie...

  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und weitere Verordnungen als rechtliche Grundlage für die Rechte und Pflichten von Händlern, Maklern und Transporteuren kennen,
  • die Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit für Anzeige- und Erlaubnispflichtige
  • und die richtigen Einstufung von Abfällen und den damit verbundenen Nachweis- und Registerpflichten
  • sowie damit verbundene Haftungsrisiken kennen.

Darüber hinaus, steht Ihnen der Referent auch zur Erläuterung und Diskussion Ihrer fachspezifischen Fragen und individuellen Problemstellungen zur Verfügung.

Teilen Sie uns diese uns gern direkt vor dem Termin mit. Dann können wir den Inhalt der Schulung bestmöglich auf Sie abstimmen.

Sie haben die Möglichkeit an diesem Lehrgang sowohl vor Ort bei uns in Berlin im Haus der Kreislaufwirtschaft als auch digital teilzunehmen.

Grundsätzlich empfehlen wir aufgrund der aktuellen Lage, nach Möglichkeit die Online-Teilnahme zu nutzen.

Für Teilnehmer vor Ort gelten die aktuell gültigen Vorschriften im Rahmen unseres Hygienekonzepts.

Sollten rechtliche Änderungen eine Vor-Ort-Teilnahme auch kurzfristig verhindern, bieten wir Ihnen sowohl die Online-Teilnahme als Ausweich-Option oder einen Rücktritt von der Anmeldung an.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an unserem Lehrgang und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung!

Weiterbildung auch online möglich

Kontakt

Andrea Schlaitz

Fort- und Weiterbildung

Ramona Leuthold

Teamassistenz, Weiterbildung

Termine

16.08.202409:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

BDE/VBS-Mitglieder290,00 €
Nicht-Mitglieder360,00 €
11.10.202409:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

BDE/VBS-Mitglieder290,00 €
Nicht-Mitglieder360,00 €
13.12.202409:00 – 15:30 Uhr

Berlin
Teilnahme nur online möglich.

BDE/VBS-Mitglieder290,00 €
Nicht-Mitglieder360,00 €
Jetzt per E-Mail anmelden

Inhalt § 53 KrWG Lehrgang


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Anzeige- und Erlaubnisverordnung als abfallrechtliche Grundlage

  • Definitionen: Wer ist Sammler, Beförderer, Händler, Makler von Abfall (gefährlich/nicht gefährlich)?
  • Wann liegt gewerbliches Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von Abfällen und wann im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten vor?
  • Die Erlaubnis- und Anzeigepflichten nach KrWG und AbfAEV - Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren
  • Formular- und Formblätter der AbfAEV zur Anzeige für Sammler, Beförderer, Händler und Makler

Fachkunde- und Zuverlässigkeitspflichten für Inhaber und verantwortliche Personen

  • die Abgrenzung von AbfAEV zur EfbV - Entsorgungsfachbetriebeverordnung
  • Fachkundepflichten für Anzeige- und Erlaubnispflichtige
  • Zuverlässigkeitsanforderungen Anzeige- und Erlaubnispflichtige

Weitere relevante Rechtsrahmen

  •     das Umweltrecht und das Güterkraftverkehrsrecht

Abfalleinstufung nach AVV sowie Nachweis- und Registerpflichten gem. NachwV

  • Unterscheidung und richtige Einstufung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)
  • Nachweis- und Registerpflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gemäß Nachweisverordnung (NachwV)

Haftungsrisiken und Haftungsbeispiele

  • Haftung nach dem Abfallrecht
  • Strafrechtliche Haftung
  • Haftung nach dem Ordnungswidrigkeiten- und Zivilrecht
  • Risiken bei der Bestellung von Subunternehmern: Worauf ist zu achten?
  • das Verhältnis von nicht zertifizierten Erlaubnispflichtige (AbfAEV) zu Entsorgungsfachbetrieben (EfbV)

Abschlussdiskussion und Klärung offener Fragen


Organisatorisches


Mit der Anmeldung bestätigen Sie, unsere Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie eine Benachrichtigung an die angegebene Kontakt-Email-Adresse.

Sollten sich organisatorische Änderungen ergeben, teilen wir Ihnen diese unverzüglich an die angegebene Kontakt-Email-Adresse mit.

Den Teilnehmern werden alle Folien digital zur Verfügung gestellt.

Für alle weiteren Fragen rund um die Veranstaltung stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung!

53 KrWG lehrgang

§ 53 KrWG Lehrgang zum Nachweis der Fachkunde

Der Umgang mit Abfällen, birgt potentielle Risiken für Mensch und Umwelt.

Das KrWG fordert im Paragraphen 53, dass wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht gefährliche Abfälle sammelt, transportiert, mit ihnen handelt oder makelt, diese Tätigkeit bei der jeweils zuständigen Behörde anzeigen muss.

Betroffen sind damit also nicht nur "hauptberuflich" in der Branche tätige Unternehmen. Dies gilt ebenso für alle, die im Zuge Ihrer Dienstleistungen nicht gefährliche Abfälle sammeln, befördern, makeln oder handeln.

Die verantwortlichen Personen müssen dabei über die nötige Fachkunde verfügen. In unserer Schulung lernen Sie die notwendigen Kenntnisse, um gegenüber Ihrer zuständigen Behörde diese Fachkunde nachweisen zu können.