Kurznachrichten - Verpackungsverordnung

Abgeordnete des Europäischen Parlaments wenden sich gegen Wiederverwendungsquoten für Transportverpackungen

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist zum 22. Januar 2025 in Kraft getreten und soll vor allem das Gesamtaufkommen von Verpackungsabfällen in der EU verringern (siehe Europaspiegel Februar 2025).

 

Art. 29 Abs. 1 bis 3 der EU-Verpackungsverordnung sehen vor, dass ab 2030 40% und ab 2040 70% der Transport- und Verkaufsverpackungen in Form von Paletten, klappbaren Kunststoffkisten, Kisten, Schalen, Kunststoffkästen, Großpackmitteln, Kübeln, Fässern und Kanistern jeglicher Größe und jeglichen Materials, sowie Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder wiederverwendet werden müssen. Für derartige Transport- und Verkaufsverpackungen, die innerhalb der EU zwischen Niederlassungen desselben Unternehmens oder zwischen verbundenen Unternehmen verwendet werden und solchen, die innerhalb eines Mitgliedstaates zwischen verschiedenen Unternehmen verwendet werden, gilt eine 100%ige Wiederverwendungspflicht. Hierzu erreicht die Kommission deutliche Kritik – nicht nur aus der Industrie.

In einem gemeinsamen Schreiben diverser Wirtschaftsverbände vom 14. März 2025 wird die Europäische Kommission aufgefordert, diese Regelung aufzuheben. Das Verbot von Einweg-Transportverpackungen gefährde eine Vielzahl an Lieferketten, da es für viele Verpackungsformate schlichtweg keine Mehrweglösungen gebe. Zudem wären Unternehmen gezwungen, zwei verschiedene Verpackungssysteme einzurichten, nämlich Einwegsysteme für Lieferungen an andere Unternehmen im EU-Ausland sowie Mehrwegsysteme für Transporte innerhalb eines Mitgliedstaates oder innerhalb des Unternehmens bzw. Unternehmensverbundes. Insgesamt seien die Vorgaben ökonomisch nicht sinnvoll.

Dieser Auffassung schlossen sich auch 26 Abgeordnete des Europäischen Parlaments an und verfassten am 01. April 2025 ebenfalls einen Brief an Kommissionspräsidentin von der Leyen. Nicht nur die Mehrwegpflicht für Transportverpackungen, auch die Aufnahme von „Verkaufsverpackungen“ in den Gesetzeswortlaut, wie sie im ursprünglichen Gesetzesentwurf gar nicht vorgesehen war, stelle ein Problem dar. Viele dieser Verpackungen, etwa im Lebensmittelkontaktbereich, seien überhaupt nicht zur Wiederverwendung geeignet. Die 100%ige Mehrwegquote für Transport- und Verkaufsverpackungen im business to business-Bereich innerhalb eines Mitgliedstaates stelle zudem einen Wettbewerbsnachteil für KMU dar, da diese regelmäßig gar nicht grenzüberschreitend tätig werden.

Das Abgeordnetenschreiben verweist zudem auf eine Ankündigung des früheren Umweltkommissars Sinkevičius (jetzt ebenfalls Mitglied des Europäischen Parlaments), welcher versichert hat, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem Palettenverpackungen und Umreifungen vom Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 2 und 3 der Verpackungsverordnung ausgenommen werden sollen. Das sei ein wichtiger Schritt – aber bei weitem nicht ausreichend. Die Abgeordneten fordern ein umfassendes Impact Assessment mit dem die (notwendige) Aufnahme weiterer Verpackungsformate in einen solchen delegierten Rechtsakt geprüft wird.

Ein solches Impact Assessment wäre aus Sicht des BDE durchaus notwendig. Dies hätte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens stattfinden sollen. Tatsächlich wurden die Wiederverwendungsquoten in Art. 29 der Verpackungsverordnung jedoch erst in der letzten Trilogphase eingeführt, ohne dass sie Gegenstand einer Folgenabschätzung gewesen sind. Das Verstößt gegen die Grundsätze der EU zur besseren Rechtsetzung. Auch der BDE teilt die Bedenken der Wirtschaftsverbände, dass eine Umstellung auf zwei verschiedene Transportsysteme einen erheblichen ökonomischen Nachteil bedeuten könnte. Außerdem bestehen für bestimmte Transport- und Verkaufsverpackungen, wie z. B. Folien zur Palettenumhüllung, nahezu geschlossene Recyclingkreisläufe, die unter einer Lebenszyklusanalyse als ökologisch sinnvollere Option im Vergleich zur Wiederverwendung gelten dürften. Ein Impact Assessment sollte aber auch die Recyclingfähigkeit von Transportverpackungen in den Fokus nehmen. Eine zu häufige Wiederverwendung von Transportverpackungen darf nicht zu einem Down-cycling-Effekt an deren Lebensende führen, der bedeuten würde, dass die Verpackungen an ihrem Lebensende nicht mehr recyclingfähig sind und dann verbrannt deponiert werden müssten. Das würde der Abfallhierarchie zuwiderlaufen und wäre auch keine nachhaltige Lösung – weder für die betroffenen Unternehmen selbst noch für die Umwelt.
 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Juli 2025

Yannick Müller

Legal Advisor, Europareferent für Binnenmarkt, Abfall- & Umweltrecht