Bundesgesetzgebung behindert gewerbliche Sammlung

Die Tätigkeit von gewerblichen Sammlern hängt in vielen Bundesländern vom Belieben der Kommunen ab.

13.01.2020

Sortenreine Haushaltsabfälle wie Papier (z. B. „Blaue Tonne“) können nach EU-Recht sowohl von privaten Entsorgungsunternehmen (sog. gewerbliche Sammler) wie auch von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfasst werden. In der Praxis hängt die Tätigkeit von gewerblichen Sammlern in vielen Bundesländern allerdings vom Belieben der Kommunen ab.

Grundlage ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) aus dem Jahr 2012, das eine Verdrängung von privaten gewerblichen Sammlern vom Markt leichter macht. Umständlich formulierte Regelungen zur gewerblichen Sammlung getrennt erfasster Verwertungsabfälle (§§ 17, 18 KrWG) führen dazu, dass gewerbliche Sammlungen zum eigenen Vorteil von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern untersagt werden können. Gegenwärtig verhindern häufig nur die Verwaltungsgerichte, dass ein exzessives Verständnis der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten ein mit EU-Recht unvereinbares Monopol für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger begründet.

Im Jahr 2014 hat ein Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der Regelungen zur Anzeigepflicht gewerblicher Sammlungen (sog. 1. Monitoring-Bericht) die Kritik der privaten Entsorgungswirtschaft noch bestätigt. Der 2. Monitoring-Bericht in 2016 hat die erfolgte massive Verdrängung von privaten Kleinsammlern vom Markt letztlich ausgeblendet. Die bestehenden Regelungen haben in der Praxis die gewerblichen Sammlungen massiv eingeschränkt. Profiteure der behördlichen Untersagungen sind staatliche Entsorger. Private Entsorger werden vom Markt ausgeschlossen.

Der BDE fordert, dass zumindest Neutralität auf Behördenseite gewährleistet sei muss. Wie schon der 1. Monitoring-Bericht der Bundesregierung, mahnt auch der 2. Monitoring-Bericht die Neutralität bei der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Anzeige einer gewerblichen Sammlung an. Im 2. Monitoring-Bericht heißt es wörtlich: „Unbeschadet der organisatorischen Mindestvorgaben sollten aus Sicht der Bundesregierung die Länder Vorwürfen einer behördeninternen Verquickung schon dadurch vorbeugen, dass sie die von ihnen getroffene Zuständigkeitsverteilung sowie das Verfahren der Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 18 Abs. 4 KrWG) regelmäßig kritisch überprüfen.“

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar