BDE-direkt 81/2020
Nach Rücksprache mit dem Umweltbundesamt (UBA) konnten wir klären, dass in Impfzentren überwiegend Kanülen als Abfall anfallen, die dem Abfallschlüssel 18 01 01 („spitze und scharfe Gegenstände [außer AS 18 01 03]") zuzuordnen sind.
Die Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 250 konkretisiert hierzu den Vorgang der Entsorgung. Demnach sind gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente einschließlich derer mit Sicherheitsmechanismus unmittelbar nach Gebrauch in Abfallbehältnissen zu sammeln. Die Abfallbehältnisse, auch als Abwurfbehälter bezeichnet, müssen den Abfall sicher umschließen. Dabei sind die Behälter so nah wie möglich am Verwendungsort der medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden.
Zusätzlich fällt in den Impfzentren gebrauchte persönliche Schutzausrüstung (PSA; Handschuhe, Mundschutz, Kittel) an, sowie Papier und Verpackungsmaterial der Verbrauchsmittel. Diese Materialien sind als feste Abfälle unter dem Abfallschlüssel 18 01 04 zu entsorgen.
Bei dem Abfallschlüssel 18 01 04 wird besonders darauf hingewiesen, dass die Entsorgung der Abfälle in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen erfolgen soll. Aus hygienischen Gründen soll vorzugsweise die Doppelsack-Methode/das Doppelsack-Prinzip (der erste Sack wird fest verknotet und in einen zweiten Sack gesteckt) verwendet werden, aber auch die Verwendung dickwandiger Müllsäcke ist möglich.
Nach der LAGA M18 ist eine gemeinsame Entsorgung des Abfalls AS 18 01 01 und AS 18 01 04 möglich.
Es ist zu beachten, dass die so gesammelten Abfälle ohne weitere Umfüllung oder Sortierung der Verbrennung einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden müssen.