Entsorgung von mit COVID-19-Material kontaminierten Abfällen

Hinweise zur Entsorgung von - potenziell oder real - mit Coronaviren belasteten Abfällen.

31.03.2021

Diese Informationen zur Entsorgung von Abfällen, die - potenziell oder real - mit COVID-19-Material kontaminiert sind, beruhen auf Beratungen zwischen dem Robert-Koch-Institut und dem Umweltbundesamt.

Bitte beachten Sie auch die Bund-/Länderempfehlung zu aktuellen Fragen der Abfallentsorgung (März 2021).

Bei der Entsorgung sind Abfälle, die potenziell oder real mit virushaltigem COVID-19-Material belastet sind, wie folgt einzustufen:

  • Bei potenziell belasteten Abfällen aus Haushalten erfolgt eine Regeleinstufung als „Hausmüll“ ASN 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle). Taschentücher und andere Abfälle, die von kranken Personen oder bei der Pflege von kranken Personen erzeugt wurden, sind stets in reißfesten, feuchtigkeits-beständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z.B. in verschlossenen Plastik-/Mülltüten) und verschlossen in die „grauen“ Restabfallbehälter einzufüllen.
  • Abfall aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur „in sporadischen Einzelfällen“ entsprechend (möglicherweise) infizierte/erkrankte Patienten behandeln (Hausarztpraxen usw.), wird der ASN 18 01 04 zugeordnet (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)). Die Abfälle sollten stets in verschlossenen Plastiktüten entsorgt werden, spitze Gegenstände in entsprechend gekennzeichneten durch- und bruchstichfesten Behältnissen (z. B. Kunststoffbehälter).
  • Die Abfallentsorgung von Schnelltests aus diesen Einrichtungen erfolgt ebenfalls nach Abfallschlüssel ASN 18 01 04 gemäß LAGA-Vollzugshilfe in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack-Methode.

Bei der Behandlung an COVID-19 erkrankter Personen in Kliniken fällt nicht regelhaft Abfall an, der unter Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* deklariert werden müsste.

  • Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller Regel der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 04 zuzuordnen. Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen. Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen zu sammeln und zu verpacken.
  • Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu inaktivieren (Hinweis zum Arbeitsschutz: Diagnostische Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 unterliegen der Schutzstufe 2).
    Entsprechend der TRBA 100 sind kontaminierte flüssige und feste Abfälle (z. B. Kulturen, Gewebe, Proben mit Körperflüssigkeiten) in geeigneten verschließbaren Behältern sicher zu sammeln und einer für diese Abfälle geeigneten Inaktivierung zuzuführen. Eine Zuordnung der inaktivierten Abfälle zur ASN 18 01 03* ist deshalb nicht erforderlich. So behandelte Abfälle können der ASN 18 01 04 zugeordnet werden. (Empfehlung: Um dem Sicherheitsbedürfnis der Beschäftigten bei der Abfallsammlung entgegen zu kommen, können diese Abfälle mit einer von außen gut sichtbaren Bestätigung versehen werden, dass diese Abfälle inaktiviert wurden (z. B. "Die Abfälle wurden am [Datum] autoklaviert. Gezeichnet [Name]")).
  • Sofern in Ausnahmefällen durch große Probemengen die vorgeschriebene Inaktivierung vor Ort nicht möglich ist, sind die nicht inaktivierten Abfälle aus der Diagnostik der Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03* zugeordnet werden. Die damit verbundenen abfall- und transportrechtliche Vorgaben sind zu beachten.

Folgende Bundesländer haben diese Regelungen bereits umgesetzt:

Abfälle aus Haushalten in Corona-Quarantäne:

Soweit es die Kapazität der Restmüllbehältnisse in Quarantäne-Haushalten zulässt, stellt die Entsorgung aller Abfallarten über die Restmülltonne einen geeigneten Weg dar. Insbesondere in den Tagen kurz vor der Abholung der Abfälle kann dies eine praktikable Lösung darstellen. Folgende Regeln für die Abfallentsorgung sind dabei zu beachten:

  • Neben Restmüll können auch Verpackungsabfälle (Gelber Sack/Gelbe Tonne) und Altpapier über die Restmülltonne entsorgt werden, soweit es deren Kapazität zulässt. Verpackungsabfälle sowie Altpapier können alternativ bis 3 Tage vor dem Abholtermin auch der Getrenntsammlung zugeführt werden, da von diesen bei der Abholung dann keine Gefahr mehr ausgeht.
  • Der Restmüll soll in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke gegeben werden. Ein Einwerfen von z. B. losen Taschentüchern in eine Abfalltonne ist zu unterlassen.
  • Die Abfallsäcke sind anschließend durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen.
  • Für Glasabfälle und Pfandverpackungen wird empfohlen, diese nicht über den Hausmüll zu entsorgen, sondern bis zur Aufhebung der Quarantäne im Haushalt aufzubewahren.

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Kontakt

Sandra Giern

Geschäftsführerin Technik

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