Getrenntsammlungspflicht in der Gewerbeabfallverordnung

Auszug aus dem BDE-Leitfaden: Die GewAbfV enthält eine erhebliche Verschärfung der Getrennthaltungspflichten beim gewerblichen Abfallerzeuger.

20.12.2019

Folgende Abfallfraktionen – sofern sie auch tatsächlich anfallen – sind bereits beim Abfallerzeuger (!)6 jeweils getrennt zu sammeln:

  • Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle7: biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle und Marktabfälle und auch biologisch abbaubare Landschaftspflegeabfälle sowie biologisch abbaubare Abfälle aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben; Abfälle aus tierischem Gewebe
  • Ungefährliche Produktionsabfälle8: Nicht in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis- Verordnung („AVV“) aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind
  • Ungefährliche Krankenhausabfälle9 (AVV-Nr. 18 01 04 sowie 18 02 03)
  • Gefährliche Abfälle10 (inkl. gefährliche Produktionsabfälle wie z. B. Säuren, Laugen und Beizen)

Unter welchen Abfallstrom fallen Fettabscheiderinhalte?

Fettabscheiderinhalte können sowohl als Bioabfälle als auch als ungefährliche Produktionsabfälle anfallen.

Unter welchen Abfallstrom fallen große Stoffströme wie z. B. Metallabfälle einer Werft?

Es handelt sich regelmäßig um ungefährliche Produktionsabfälle.

Handelt es sich bei Lösemitteln (AVV 20 01 13*), Säuren (AVV 20 01 14*), Laugen (AVV 20 01 15* Laugen) oder anderen Lösemitteln und Lösemittelgemischen (AVV 14 06 03*) um ungefährliche Produktionsabfälle?

Nein, *-Abfälle (auch in Kapitel 20 AVV) sind als gefährliche Abfälle zu behandeln.

Müssen überlagerte, verpackte Lebensmittel vor Ort vom Lebensmitteleinzelhandel (LEH) getrennt werden (z. B. Tiefkühlpizza von der Umverpackung)?

Ja, dies wird von der LAGA-Mitteilung M34 explizit gefordert.

Verpackte Lebensmittelabfälle seien grundsätzlich jeweils von der Verpackung und nach den jeweiligen Abfallfraktionen getrennt zu sammeln und zu befördern. Grenzen seien dort zu ziehen, wo dieses „Entpacken“ technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sei.

Diese Auffassung wird vom BDE geteilt, wobei sich eine Abstimmung mit dem beratenden Entsorgungsunternehmen empfiehlt, um im Gesetzesrahmen der GewAbfV zu bleiben.

Kann bei der Entsorgung von verschiedenen Filialen einer Handelskette die Getrennterfassung auch erst in der Zentrale erfolgen?

Nein, der Abfall ist an der einzelnen Anfallstelle getrennt zu erfassen und danach getrennt vorrangig zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling zu transportieren.

Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass der Transport unter-schiedlicher Abfallfraktionen in einem Fahrzeug nur vorgenommen werden darf, wenn die Fraktionen nicht untereinander vermischt werden.

Es kann jedoch an der einzelnen Filiale die Ausnahme der technischen Unmöglichkeit der getrennten Erfassung aufgrund notwendiger Hygienemaßnahmen (z. B. im Lebensmitteleinzelhandel) oder zu geringem Platz gegeben sein.

Dieser Ausnahmetatbestand ist jedoch anhand von Lageplänen, Fotos etc. zu dokumentieren.

Weitere regelmäßig – unabhängig von der o. g. Getrenntsammlungspflicht gem. der GewAbfV ebenso – getrennt zu erfassende Abfallströme sind wie folgt:

  • Abfälle zur Beseitigung (AzB), u. a. sog. „Pflicht-Restmülltonne“ des örE (§ 7 Abs. 2)
  • Verpackungsabfälle, die dem Verpackungsgesetz unterliegen und im Rahmen eines Rücknahmesystems zurückgenommen werden (z. B. Transportverpackungen)

Merke: Auch gemischte Verpackungen (AVV Nr. 150106) unterliegen der GewAbfV, wenn diese nicht entsprechend den Regelungen zur Verpackungsentsorgung im Rahmen eines Rücknahmesystems zurückgegeben werden.

  • Abfälle, die dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz oder dem Batteriegesetz unterliegen, sind im Vorfeld ebenfalls getrennt zu sammeln und zu entsorgen

a) Fehlwürfe

Fehlwürfe in die jeweils getrennt zu haltende Abfallfraktion können bis zu einem gewissen Maß hingenommen werden und führen nicht per se zu einem Verstoß gegen die Getrenntsammlungspflicht. Allerdings sollte eine Fehlwurfquote von maximal 5 Masseprozent in der Regel nicht überschritten werden.11 Die Toleranzschwelle hängt von den konkreten Umständen, der Abfallart und –menge ab und kann bei einigen Stoffströmen niedriger sein (z. B. bei Bioabfällen, Glas, Styropor).

Merke: Bei Unterschreitung der Fehlwurfquote handelt es sich regelmäßig um einen getrennt gesammelten Stoff-strom, bei einer Überschreitung der Fehlwurfquote handelt es sich regelmäßig um ein Gemisch.

b) Weiterer Umgang mit getrennt erfassten Stoffströmen

Die Abfallfraktionen sind getrennt zu sammeln und zu befördern12 sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung (bspw. Prüfung, Reinigung und Reparatur als Vorbereitung zur erneuten Verwendung zu dem ursprünglichen Zweck) oder dem Recycling (also der stofflichen Verwertung, z. B. Herstellung von Kunststoffgranulaten, Altpapiereinsatz in der Papierindustrie etc.) zuzuführen

Fragen und Antworten:

Ist es möglich, getrennt erfasste Abfälle, bei denen die stoffliche Verwertung (= Recycling) jedoch unwirtschaftlich ist, direkt in eine sonstige Verwertung  (z. B. hochwertige energetische Verwertung) zu verbringen?

Im Einzelfall ja.

Gem. § 3 Abs. 1 sind getrennt erfasste Fraktionen vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

Das  „vorrangig“ bezieht sich auf beide Verwertungsoptionen.

Es wird auf die Abfallhierarchie des KrWG Bezug genommen, wonach die stoffliche Verwertung grundsätzlich Vorrang hat.

Eine abweichende Entscheidung im Einzelfall bleibt aber unter den Voraussetzungen der § 6, 8 Abs. 1 KrWG möglich.

Dabei hat die Betrachtung in regelmäßigen Abständen zu erfolgen, da die Marktwerte der einzelnen Sekundärrohstoffe volatil sind.

Wie wird mit Abfällen verfahren, die rein technisch stofflich verwertet werden können, jedoch aufgrund von bspw. Datenschutzgründen oder Geschäfts-/Betriebsgeheimnissen im bilateralen Verhältnis (wie vertragliche Vereinbarungen) mit dem Kunden direkt in eine Verbrennungsanlage gefahren werden müssen?

In einem solchen Fall kann die thermische Verwertung im Einzelfall Vorrang vor der stofflichen Verwertung haben.

Zwingend bleibt aber regelmäßig die Getrennterfassung.

c) Ausnahmen von der Getrennthaltungspflicht

Von der Getrennthaltungspflicht darf nur ausnahmsweise abgewichen werden.13

Auch führt eine Ausnahme vom Getrennthaltungsgebot bei einer Abfallfraktion nicht zum Entfallen der Getrenntsammlungspflicht für alle Fraktionen.14

Technisch nicht möglich ist eine getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht (z. B. in beengten Innenstadtlagen oder bei beschränkten baulichen Gegebenheiten) oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (z. B. in Zügen, auf Bahnhöfen, an Bushaltestellen, auf Flughäfen, in Sportstätten, in Messehallen (während des öffentlichen Messebetriebs) oder auf Verkehrsanlagen bzw. Rastanlagen an Straßen).

Fragen und Antworten:

Sind Gewerbehöfe, Technologieparks, Schulen, Arztpraxen, Kanzleien o. ä.,  bei denen mehrere Abfallerzeuger dieselben Abfallbehälter nutzen, „öffentlich zugängliche Anfallstellen“, die eine Gemischterfassung rechtfertigen?

Nein. Der Zugang zu den Abfallbehältern ist (ggf. durch technische Vorkehrungen) reglementierbar.

Eine technische Unmöglichkeit kann auch aus hygienischen Anforderungen an die Sammlung des Abfalls resultieren (z. B. Rattenbefall oder Fruchtfliegenentwicklung).

Im Rahmen der Prüfung müssen auch alternative Sammelsystem-Varianten, wie z. B. häufigere Entsorgung bei verkleinerten Behältergrößen oder eine Absteuerung im Bringsystem (z. B. Recyclinghof ) betrachtet werden. Erst wenn alle durchführbaren Varianten zur Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht ausscheiden, kann für diese Fraktion auf die Getrenntsammlung verzichtet und sie stattdessen zusammen mit anderen dafür zulässigen Abfällen als Gemisch gesammelt werden.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine getrennte Erfassung von bestimmten Abfallfraktionen für den Abfallerzeuger, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung stehen. Es müssen unangemessen hohe Mehrkosten sein, die diese Ausnahme für den Abfallerzeuger rechtfertigen.

Merke: Eine sehr geringe Menge ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Gesamtmasse der gewerblichen Siedlungsabfälle 50 kg/Woche (2,6 Mg/a) nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass die Massen der Einzelfraktionen deutlich unterhalb des Wertes von 50 kg pro Woche liegen müssen, um als sehr geringe Menge eingestuft zu werden. Dies gilt insbesondere für Glas und Bioabfälle.15 Die LAGA-Mitteilung M34 setzt für die sehr geringe Menge an einem deutlich niedrigeren Maßstab an und postuliert, dass als Orientierungswert für eine sehr geringe Menge einer Einzelfraktion 10 kg/Woche angesetzt werden können.

Der Maßstab der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist die Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse einer getrennten Sammlung und Entsorgung mit den Kosten für eine Erfassung von Abfallgemischen und deren anschließende Vorbehandlung und Entsorgung. Dabei soll es nach dem Verordnungsgeber nicht ausreichen, wenn die Kosten der getrennten Sammlung die Kosten für eine gemeinsame Erfassung einfach nur übersteigen.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Einzelfall erfordert vielmehr, dass die Mehrkosten in der konkreten Situation des Erzeugers und Besitzers „außer Verhältnis“ zu den Kosten für einer gemischten Sammlung und anschließenden Vorbehandlung stehen.

Damit die Mehrkosten „außer Verhältnis“ stehen, bedarf es allerdings nach dem Willen des Verordnungsgebers „unangemessen hoher“, also erheblicher Mehrkosten, die vor dem Hintergrund der Grundentscheidung des Verordnungsgebers für eine Getrennthaltung zu beurteilen sind und nur im Ausnahmefall vorliegen werden.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit dürfte jedenfalls anzunehmen sein, wenn die Kosten der Getrennthaltung die Kosten der gemischten Erfassung mit anschließender Vorbehandlung um mehr als 100 Prozent übersteigen. Unterhalb dieses Wertes wird es eine Frage des Einzelfalls sein, ob eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt.

Dabei sind auch Kriterien wie etwa die Häufigkeit und Menge der Entsorgung (Gesamtbelastung des Abfallerzeugers) sowie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abfallerzeugers zu berücksichtigen. Die LAGA-Mitteilung M34 vertritt die Auffassung, dass sich eine prozentuale Angabe von Mehrkosten, bei der die Unzumutbarkeitsschwelle überschritten wird, verbietet, da es konkret auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankomme.

Es komme darauf an, ob die Mehrkosten branchenüblich seien oder stark hiervon abweichen würden. Was hier jedoch unter branchenüblichen Mehrkosten zu verstehen sein soll, bleibt unklar und ist für den einzelnen Abfallerzeuger, das ihn beratende Entsorgungsunternehmen und die Vollzugsbehörden schwer nachvollziehbar16.

Daher vertritt der BDE weiterhin die Auffassung, dass eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit jedenfalls dann anzunehmen sein wird, wenn die Kosten der Getrennthaltung die Kosten der gemischten Erfassung mit anschließender Vorbehandlung um mehr als 100 Prozent übersteigen.

Merke: Je größer der umwelt- und ressourcenseitige Vorteil der Maßnahme ist, desto höhere Belastungen sind dem Abfallerzeuger und -besitzer zumutbar. Bei der Kostenberechnung sind alle Kosten (auch Transportkosten und interne Kosten) der Getrennthaltung und der gemischten Erfassung mit anschließender Vorbehandlung gegenüberzustellen.

Fragen und Antworten:

Wer ist in der Verantwortung zu entscheiden, ob gemischte Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden müssen oder direkt thermisch verwertet werden können?

Problem: Dem Entsorger ist die Getrenntsammlungssituation des Abfallerzeugers nicht unbedingt bekannt.

Die Verantwortung trägt primär der Abfallerzeuger, aber mittelbar auch der Entsorger als Abfallbesitzer.

Das Entsorgungsunternehmen sollte als sach- und fachkundiges Unternehmen die Getrenntsammlungssituation des Abfallerzeugers erfragen. Das Entsorgungsunternehmen sollte daher Wert darauf legen, die erfolgte Beratung des Abfallerzeugers so umfassend wie möglich zu dokumentieren und eine eindeutige Klärung (inkl. des Nachweises des ggfls. genutzten Ausnahmetatbestandes)  herbeiführen.

Im Zweifelsfall ist eine Entsorgung über eine entsprechend geeignete Abfallvorbehandlungsanlage zu empfehlen.

In einem vom Vermieter betriebenen Einkaufszentrum sind diverse Mieter  einzelner Geschäfte aktiv. Wen trifft die Verantwortlichkeit nach der GewAbfV, den Vermieter oder die einzelnen Mieter?

Grundsätzlich steht der Mieter eines gewerblichen Betriebes als Abfallerzeuger in der Verantwortung nach der GewAbfV. Sollte es jedoch – wie in einem Einkaufscenter häufig gegeben – zu wenig Platz für den Mieter geben, getrennte Abfallsammelbehältnisse in seinem angemieteten Bereich aufzustellen, muss sich der Mieter an den Vermieter wenden und ihn auffordern, ihm die Möglichkeit zu bieten, seinen abfallrechtlichen Pflichten zur Getrenntsammlung durch Aufstellung von Sammelbehältnissen an einem zentralen Ort im Einkaufzentrum nachzukommen.

Der Vermieter ist dann verpflichtet, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Sofern der Vermieter selbst die zentrale Entsorgung in einem Einkaufszentrum organisiert und abrechnet, wird er neben dem Abfallerzeuger auch selbst als Abfallbesitzer zum Verpflichteten nach der GewAbfV.


6      § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV

7      Nach § 3 Abs. 7 des KrWG.

8      § 2 Nr. 1 b) GewAbfV

9      Bei den gemischten Krankenhausabfällen besteht die Besonderheit, dass diese zwar getrennt zu erfassen sind, aber nicht bei einer Gewerbeabfallvorbehandlungsanlage angeliefert werden dürfen. Sie sind getrennt in einer dafür zugelassenen Abfallverbrennungsanlage zu entsorgen – vgl. § 4 Abs.1 Ziffer 1 GewAbfV.

10  Vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GewAbfV.

11  Vgl. Begründung – BT-Drs 18/10345, S. 76.

12  § 3 Abs. 1 Satz 1 GewAbfV. Die „getrennte Beförderung“ bedeutet jedoch nicht, dass auf unterschiedlichen Transporten transportiert werden muss, es ist lediglich eine Getrennthaltung der Materialien auch auf dem Transport zu gewährleisten.

13  Eine getrennte Sammlung hat eindeutig den Vorrang und eine Abweichung ist nur in eng begrenztem Rahmen des Satz 1 des § 3 Abs. 2 möglich.

14     Die Voraussetzungen zur Befreiung müssen für jede zu befreiende Fraktion zutreffen. Die Befreiung einer Fraktion bewirkt ausdrücklich keine Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht für die übrigen Fraktionen. Fraktionen, die nicht befreit werden können, müssen somit weiterhin getrennt gesammelt werden.

15   Vgl. Verordnungsbegründung BT-Drs 18/10345, S. 79.

16  Auch das Rechenbeispiel zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit bei Bau- und Abbruchabfällen auf den Seiten 54 bis 56 der LAGA-Mitteilung M34 ist irreführend.

Hinweis

Der Beitrag ist der 3. Auflage 2020 des BDE-Leitfadens zur Gewerbeabfallverordnung entnommen. Sie finden den Leitfaden zum Download hier.

Dieser Leitfaden kann eine individuelle Betrachtung der Situation an der jeweiligen Anfallstelle einschließlich sorgfältiger Klassifizierung aller Abfallströme nicht ersetzen. Dieser Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich sind stets die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung. Im Zweifel sollten Sie frühzeitig den Kontakt mit dem Vollzug vor Ort und/oder dem Sachverständigen suchen, um ein etwaiges abweichendes Verständnis zu klären. Insbesondere die Berechnung der Getrenntsammlungsquote sollte mit dem ausgewählten Sachverständigen besprochen werden.