Hintergrund
Das Europäische Abfallverzeichnis dient der Erleichterung der Abfallbewirtschaftung durch eine gemeinsame Terminologie für die EU-weite Einstufung von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle. Seine Grundlage ist Art. 7 der Abfallrahmenrichtlinie, der die Europäischen Kommission zum Erlass eines Europäischen Abfallverzeichnisses durch delegierte Rechtsakte befugt.
Die Europäische Kommission plant die Einstufung aller Altbatterien als „gefährlich“. Als gefährlicher Abfall sollen mithin nicht nur Lithium-Batterien, sondern auch Zink-Kohle (ZnC)-Batterien und Alkali-Mangan (AlMn)-Batterien gelten. Eine Einstufung als „gefährlicher Abfall“ im Europäischen Abfallverzeichnis wäre für die Mitgliedstaaten verbindlich.
Aktuelles
Derzeit findet eine Konsultation im Vorfeld der Veröffentlichung eines Kommissionsentwurfs statt, an welcher der BDE über die FEAD beteiligt ist.
Bewertung
Der Verband sieht die Einstufung aller Batterien als gefährlicher Abfall kritisch. Für Lithiumsysteme ist diese Einstufung richtig, aber für ZnC-, AlMn-Batterien ist diese Vorgehendweise nicht gerechtfertigt, da die Gefährlichkeit begründenden Eigenschaften nicht gegeben sind.
Wenn die Einstufung als gefährlicher Abfall tatsächlich für alle Batteriesysteme vorgesehen werden soll, muss die Umsetzung mit einer ausreichend langen Übergangsfrist verbunden sein, weil sonst Engpässe drohen. Denn durch die Umschlüsselung wären alle Stufen im Umgang mit Altbatterien aus Haushalten einer neuen Genehmigungslage zu unterziehen. Dies startet bereits bei der Sammlung und der Konsolidierung der Stoffströme in Zwischenlagern. Auch in der Erstbehandlung ist bis dato die Annahme von nicht gefährlichen Abfallschlüsseln im Annahmekatalog vermerkt und die Genehmigung darauf ausgelegt. Mit der Umschlüsselung werden alle Anlagen in eine Spalte 1-IED-Anlage versetzt. Weiterhin gelten Batterien dann auch bei der Verbringung als gefährlich. Batteriesammlung, Vorsortierung und Verwertung/Recycling finden aber in einem gut funktionierenden Netz im europäischen Markt statt, welcher durch zusätzliche Notifizierungsauflagen mit bürokratischen Hürden beaufschlagt würde.
Zeitplan
Der Kommissionsbeschluss ist für das dritte Quartal 2024 geplant.