EU-Emissionshandelssystem

Revidierte Durchführungsrechtsakte

Zwei Durchführungsrechtsakte, die die Überwachungs- und Berichtspflichten sowie die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate regeln, wurden von der Europäischen Kommission angenommen.

 

Hintergrund
Das Europäische Emissionshandelssystem (European Emission Trading System, EU ETS), ist einer der Grundpfeiler der Klimastrategie der Europäischen Union (siehe Europaspiegel Oktober 2023). Im Wesentlichen werden Unternehmen durch eine Bepreisung von CO2-Emissionen zur schrittweisen Emissionsreduktion gezwungen. Das Instrument wurde bereits 2003 entworfen und seitdem regelmäßig modernisiert – zuletzt in 2023. Mit der Revision gehen ebenfalls Überarbeitungen der zur Umsetzung von Detailregelungen erlassenen Durchführungsrechtsakte einher.

Seit der Revision, die im Mai 2023 in Kraft trat, hat die Europäische Kommission zwei Durchführungsrechtsakte angepasst. Zunächst den Durchführungsrechtsakt für die Überwachungs- und Berichtspflichten von Unternehmen, der mit Wirkung vom 20. November 2023 die Vorgängerregelung ersetzt. Anschließend den Durchführungsrechtsakt für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten, der im Januar 2024 von der Europäischen Kommission angenommen wurde, aber noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen ist und deswegen auch noch nicht in Kraft getreten ist (tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft).


Aktuelle Entwicklungen
Durchführungsrechtsakt für die Überwachungs- und Berichtspflichten
Die thermische Abfallverwertung wurde zwar 2023 nicht in den EU ETS aufgenommen, jedoch wurde der Europäischen Kommission die Aufgabe erteilt, in 2026 einen Bericht über eine mögliche Einbeziehung der thermischen Abfallverwertung in das europäische Emissionshandelssystem zu erstellen. Für diesen Bericht benötigt die Europäische Kommission Daten, die über die Überwachungs- und Berichtspflichten gesammelt werden sollen. Daher musste der Durchführungsrechtsakt zu den Überwachungs- und Berichtspflichten angepasst werden. Unternehmen, die Anlagen zur thermischen Abfallverwertung betreiben, müssen nun ab dem 1. Januar 2024 über ihre CO2-Emissionen berichten.

Die jährlich ausgestoßenen Emissionen können entweder über eine auf Berechnung oder auf Messung basierende Methode ermittelt werden. Diese werden je nach Anlagengröße angepasst und sind für Anlagen der thermischen Verwertung die gleichen wie für herkömmliche Heizkraftwerke. Überdies wurde eine Frequenz für die durchzuführenden Analysen festgelegt. Bei unbehandelten festen Abfällen muss nach 5.000 Tonnen behandelten Abfalls und mindestens viermal jährlich kontrolliert werden, während bei flüssigen Abfällen oder vorbehandelten festen Abfällen nach 10.000 Tonnen behandelten Abfalls und mindestens viermal jährlich eine Überprüfung verlangt wird.

Da der Durchführungsrechtsakt keinerlei Bezug auf nationale Überwachungs- und Berichtspflichten nimmt und sich die Berechnungsmethoden in Deutschland von denen der EU unterscheiden, wird es hier doppelte Berichtspflichten für Anlagenbetreiber geben.

Durchführungsrechtsakt für die kostenlose
Zuteilung von Emissionszertifikaten

Bei der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten wurden vorwiegend die Produkt-Benchmarks an den neuen EU ETS angepasst, sowie als Bedingung für die kostenlose Zuteilung die Erstellung eines Planes zur Erreichung der Klimaneutralität durch die Unternehmen eingeführt.

Darüber hinaus werden Behörden dazu angehalten, dafür zu sorgen, dass überschüssige Zertifikate zurückgegeben werden und dass der Anteil von Waren, die unter das Europäische CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) fallen und die von Teilanlagen hergestellt werden, an die Europäische Kommission gemeldet werden.

Die neuen Regeln gelten für kostenlose Zuteilungen, die für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 vergeben werden.


Bewertung
Aus Sicht des BDE sind die neuen Überwachungs- und Berichtspflichten kritisch zu sehen. Beispielsweise berücksichtigt der Rechtsakt die außergewöhnlichen Umstände bei der Abfallverbrennung nicht – da Abfall kein homogener Brennstoff ist, kann die Anlagenklassifizierung und damit die Emissionsberechnung nicht identisch mit denen von Standardheizkraftwerken sein.

Überdies stellen die Häufigkeit und die unmittelbare Verpflichtung zur Emissionsanalysen ein großes Problem für die Entsorgungsbranche dar. Während kleine Anlagen, die geringere Abfallmengen verarbeiten, die vorgeschriebene Analysefrequenz zumindest einhalten können dürften, stoßen größere Verwertungsanlagen auf Schwierigkeiten. Aufgrund der großen Menge an zu verarbeitendem Abfall wird die erforderliche Analysefrequenz derart hoch sein, dass sie kaum realisierbar ist. Die unmittelbare Einführung der Überwachungs- und Berichtspflichten versäumte es außerdem, Lösungen für die praktischen Herausforderungen zu entwickeln, mit denen die Entsorgungsbranche nun konfrontiert ist. Insgesamt ergeben sich für Anlagen in Deutschland klare bürokratische und praktische Hürden, die hätten verhindert werden können.

Auch an der Revision des Durchführungsrechtsakt für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten äußerte der BDE Kritik. Veränderungen bei den Benchmarks führen unter anderem dazu, dass innovative Verfahren, die beispielsweise Prozesshitze dazu nutzen den Einsatz von fossilen Brennstoffen zu reduzieren, ab 2024 keine kostenlosen Emissionszertifikate in dieser Anwendung bekommen. Der BDE kritisierte diese Änderungen, da sie Unternehmen, die frühzeitig Maßnahmen für den Klimaschutz ergriffen haben, für ihre Innovationen bestrafen.

 

Zeitplan
• Durchführungsrechtsakt zu Überwachungs- und Berichtspflichten: trat am 20. November 2023 in Kraft
• Durchführungsrechtsakt zur Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate: wird voraussichtlich am 30. März 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union erscheinen (gilt unverzüglich und wird rückwirkend auf das Jahr 2024 angewandt)

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Februar 2024

Marlena Mazura

Europareferentin für Abfall-, Umwelt- und Energiepolitik