Green Claims Richtlinie

Umwelt- und Binnenmarktausschüsse verabschieden den Bericht zur Green Claims Richtlinie

Die beiden Ausschüsse des europäischen Parlaments fordern in ihrem Bericht  entscheidende Änderungen der Green Claims Richtlinie.

 

Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher umweltbezogener Angaben (Green Claims Richtlinie) vorgelegt (siehe Europaspiegel Juni 2023). Die Richtlinie soll dem Verbraucherschutz dienen, indem sie Unternehmen verpflichtet, faktenbasierte, vergleichbare Nachweise für Umweltaussagen vorzulegen, bevor sie Umweltaussagen wie z.B. „klimaneutral“ auf ihre Produkte schreiben dürfen. Dadurch soll das Greenwashing von Produkten verhindert und es dem Konsumenten ermöglicht werden, eine informierte Entscheidung beim Einkauf zu treffen.

Wesentliche Inhalte und aktuelle Entwicklungen
Die zwei federführenden Ausschüsse des Europäischen Parlaments, der Umweltausschuss und der Binnenmarktausschuss, haben den gemeinsamen Berichtsentwurf der Berichterstatter, Andrus Ansip (Renew Europe, Estland) und Cyrus Engerer (S&D, Malta), um weitere Änderungsanträge zum Kommissionsvorschlag ergänzt und den Bericht am 14. Februar 2024 angenommen.

In großen Teilen stimmt der Bericht der Ausschüsse mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission überein. Trotz einiger Änderungsanträge, die vorgeschlagen haben, den Geltungsbereich der Richtlinie zu erweitern oder einzuschränken, haben sich die Gremien darauf geeinigt, lediglich Kleinstunternehmen von den Nachweispflichten auszuschließen. Das betrifft Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen EUR und höchstens 10 Mitarbeitern. Auch Änderungsanträge, die die Regeln auf nicht-schriftliche Aussagen, beispielsweise gesprochene Werbung, und implizite Umweltaussagen ausdehnen wollten, wurden nicht in den Bericht aufgenommen.

Weitere Änderungen umfassen die Einführung eines Stakeholderforums, das Wirtschaftsakteure wie Händler, Branchenvertreter, NGOs und Akademiker in die Arbeit der Europäischen Kommission zur Green Claims Richtlinie einbinden soll. Das Konsultationsforum muss laut Bericht der Ausschüsse für das Arbeitsprogramm, delegierte Rechtsakte und alle Änderungen an bestehenden Bestimmungen herangezogen werden.

Die Ausschüsse erweiterten außerdem die Informationspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Recyclingfähigkeit und den Recyclinganteil eines Produkts sowie die Art und Weise der Entsorgung.

Des Weiteren haben sich die Gremien auf einen Kompromiss bezüglich einer Konformitätsvermutungen geeinigt, welche es Unternehmen ermöglichen würde, den langwierigen Zertifizierungsprozess für ihre Umweltaussagen zu umgehen, sofern die Umweltaussagen auf bestimmten Berechnungsmethoden und Standards beruhen. Die Einführung eines solchen Verfahrens liegt im Ermessen der Europäischen Kommission.

Bewertung
Der BDE bewertet die Entscheidung der Ausschüsse, die Ausnahmen von der Green Claims Richtlinie gemäß dem Kommissionsvorschlag zu begrenzen, positiv. Angesichts von Änderungsanträgen, die sowohl eine Ausweitung als auch eine Verringerung der Ausnahmen vorschlugen, haben sich die Ausschüsse für einen vernünftigen Mittelweg entschieden. Allerdings betrachtet der BDE den Kompromiss hinsichtlich der Konformitätsvermutung eher negativ. Da eine Konformitätsvermutung eine individuelle Überprüfung der Umweltaussagen für Produkte umgeht, besteht selbst bei strengen Berechnungsmethoden und Standards der Europäischen Kommission weiterhin die Möglichkeit von Greenwashing. Der Zertifizierungsmechanismus für Umweltaussagen sollte daher nicht nur bei Unternehmen jeder Größe, sondern auch bei allen Umweltaussagen angewandt werden. Der Bericht überlässt jedoch der Europäischen Kommission, eine Konformitätsvermutung einzuführen, was der BDE beanstandet. Ebenso negativ bewertet der Verband, dass nicht-schriftliche Aussagen, beispielsweise gesprochene Werbung, und implizite Umweltaussagen nicht unter die Richtlinie fallen sollen. Umweltaussagen in dieser Form können eine große Reichweite haben und die Verbraucher maßgeblich beeinflussen, etwa im Rahmen der Werbung.

Der BDE begrüßt hingegen den verpflichtenden Stakeholderaustausch für das Arbeitsprogramm, alle delegierten Rechtsakte sowie jegliche Änderungen an bestehenden Bestimmungen. Dadurch wird es den Marktteilnehmern ermöglicht, auf praktische Probleme bei der Umsetzung von Regeln hinzuweisen und das Demokratiedefizit zu verringern.

Darüber hinaus unterstützt der BDE die Erweiterung der Informationspflichten. Oft werden Produkte nicht im Kreislauf geführt, da Verbraucher nicht ausreichend über die richtige Entsorgung informiert sind. Die zusätzlichen Pflichten tragen zu einer besseren Entsorgung bei und stärken somit die Kreislaufwirtschaft.

  

Zeitplan
•  Abstimmung im Plenum: 11. bis 14. März 2024
•  Allgemeine Ausrichtung des Rats: voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2024 (in der kommenden Legislaturperiode; die Green Claims Richtlinie ist keine Priorität der belgischen Ratspräsidentschaft) 
•  Finaler Rechtsakt: voraussichtlich Ende 2024/Anfang 2025 
•  Umsetzung in nationales Recht: 18 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie 

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Februar 2024

Marlena Mazura

Europareferentin für Abfall-, Umwelt- und Energiepolitik