POP-Verordnung

Anpassungen für HBCDDs und PBDEs in Anhang I

Die Grenzwerte von HBCDDs in Anhang I werden angepasst. Mit weiteren Änderungen der Konzentrationsgrenzwerte insbesondere für PBDEs ist zu rechnen.

 

Hintergrund
Die Europäische Kommission möchte ihre Null-Schadstoffpolitik in Form der Chemikalienstrategie (Oktober 2020) und des Aktionsplans für Schadstofffreiheit (Mai 2021) sowie der damit verbundenen Gesetzesinitiativen verwirklichen. Im letzten Jahr war in diesem Zuge u.a. für den bromierten Flammhemmer HBCDD (in Wärmedämmplatten) der Grenzwert der Recycelbarkeit im Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe von 1000 mg/kg auf 500 mg/kg herabgesetzt worden. Dieser Wert ist seit dem 10. Juni 2023 einzuhalten, d.h. Abfälle, die diesen Grenzwert überschreiten, dürfen nicht mehr recycelt werden, um die Schadstoffe nicht im Stoffkreislauf zu halten. Im Anschluss ist eine weitere Verschärfung vorgesehen: fünf Jahre nach Inkrafttreten – d.h. ab dem 29. Dezember 2027 – soll er auf 200 mg/kg gesenkt werden.

Nun sollen auch die Konzentrationsgrenzwerte im Anhang I der POP-Verordnung angepasst werden. Anhang I regelt, welche Konzentrationsmengen in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen enthalten sein dürfen. Er betrifft also auch den Recyclingoutputstrom  bzw. Rezyklat.


Aktuelles
Die Europäische Kommission hat Ende 2023 den Entwurf eines delegierten Rechtsaktes zur Änderung von Anhang I der POP-Verordnung bzgl. HBCDDs (Flammhemmer Hexabromcyclododecan) veröffentlicht. Der bislang geltende Wert von 100 mg/kg in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil von flammgeschützten Erzeugnissen soll grundsätzlich auf 75 mg/kg heruntergesetzt werden. Eine Ausnahme soll jedoch für recyceltes Polystyrol bei der Herstellung von Dämmstoffen aus expandiertem oder extrudiertem Polystyrol (EPS und XPS) zur Verwendung in Gebäuden oder im Tiefbau gelten. Hier soll der bisherige Grenznwert von 100 mg/kg bestehen bleiben, wobei diese Ausnahme bis Anfang 2026 überprüft werden soll.

Daneben diskutiert die Europäische Kommission derzeit auch mit den Mitgliedstaaten die Grenzwerte für PBDEs (Flammhemmer Pentabromdiphenylether) in Anhang I herunterzusetzen.  Zur Diskussion stehen hier die Ideen, entweder ebenfalls Ausnahmen für Rezyklate zu gewähren oder beim Einsatz zwischen verschiedenen Produkttypen zu unterscheiden.


Bewertung
Es scheint, als habe die Europäische Kommission den Zielkonflikts zwischen der Förderung der Kreislaufwirtschaft bei gleichzeitiger Durchsetzung der Null-Schadstoffpolitik als Problem wahrgenommen. Der BDE begrüßt die vorgeschlagene Ausnahme bei der Verwendung von recyceltem Polystyrol in EPS- und XPS-Dämmstoffen als sinnvoll, damit sich die Branche schrittweise an neue Grenzwerte anpassen kann. Über Stoffbeschränkungen ist grundsätzlich auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes und einer umfassenden Gesetzesfolgenabschätzung zu entscheiden, bei der im Lichte der Ziele der Nullschadstoffpolitik einerseits und der Ziele der Kreislaufwirtschaftspolitik andererseits abgewogen wird. Es sind Ausnahmen für Rezyklate sowie für bestimmte Produktgruppen zu erwägen. Außerdem bedarf es angemessener Übergangsfristen bis zur Geltung neuer Stoffbeschränkungen, um – unter Berücksichtigung der Kurz- oder Langlebigkeit der betroffenen Produkte – die Entwicklung von und Investitionen in den Aufbau neuer Mess- und Recyclingtechnologien zu ermöglichen. Zur besseren Kenntnis der Schadstoffbelastung bedarf es ihrer Aufnahme in den Produktpass mit entsprechenden Informationen für die Entsorgungsunternehmen. Es gilt aber auch (recycelte) importierte Waren zu kontrollieren, um sicher zu stellen, dass sie den europäischen Vorgaben bezüglich der Stoffbeschränkungen entsprechen.

 

Zeitplan
Hinsichtlich der Anpassung der Grenzwerte für HBCDDs war die Annahme durch die Europäische Kommission eigentlich bereits für Anfang 2022 vorgesehen gewesen. Die Kommission veröffentliche jedoch erst Ende letzten Jahres ihren Entwurf zur Stakeholderkonsultation, die überwiegend positiv ausfiel. Sobald die Kommission den Entwurf als delegierten Verordnungsvorschlag angenommen hat wird sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermitteln. Das Europäische Parlament und der Rat haben dann zwei Monate Zeit (verlängerbar um weitere zwei Monate), um Einwände gegen die Maßnahme zu erheben. Parlament und Rat können die Maßnahme zwar nicht abändern, aber sie können aus beliebigen Gründen Einwände gegen sie erheben. Erhebt eines der Organe Einwände gegen die Maßnahme, tritt sie nicht in Kraft. Wenn keine Einwände erhoben werden, wird die Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft.
Auch die Änderung für PBDEs in Anhang I war bereits für Anfang 2022 geplant gewesen. Einen strengen Zeitplan gibt es also nicht. Mit einer baldigen Veröffentlichung ist aber auch hier zu rechnen.

 

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Februar 2024

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht