Right to Repair Richtlinie

Vorläufige Einigung bei der Right to Repair Richtlinie

Am 02. Februar 2024 haben die europäischen Institutionen die Trilogverhandlungen für die Right to Repair Richtlinie abgeschlossen.

 

Hintergrund
Die Europäische Kommission legte am 22. März 2023 einen Vorschlag für die Richtlinie „Recht auf Reparatur“(Right to Repair) vor. Diese soll die systematische Reparatur von defekten Geräten erleichtern, beispielsweise durch die Herstellerverpflichtung Reparaturanleitungen und Ersatzteile Dritten einfacher zugänglich zu machen. Die Trilogverhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU wurden am 02. Februar 2024 abgeschlossen. Die formale Bestätigung des Richtlinientextes läuft bereits, da der federführende Binnenmarktausschuss ihn am 14. Februar 2024 bestätigte. Allerdings wird noch auf die offizielle Annahme durch das Plenum des Europäischen Parlaments und den Rat gewartet.

Wesentliche Inhalte und aktuelle Entwicklungen
Die Kernforderung der Richtlinie ist, dass der Hersteller eine Reparatur bei Mangelhaftigkeit oder Alter der verkauften Ware nicht mehr aufgrund von Unwirtschaftlichkeit verweigern darf. Allein wenn es rechtlich oder physisch nicht mehr möglich ist, eine Instandsetzung vorzunehmen, darf der Hersteller die Reparatur verweigern. Ein wirksames Recht auf Reparatur für Verbraucher soll zudem durch einen erleichterten Zugang zu Produktinformationen, Ersatzteilen sowie einer Reparaturinfrastruktur gewährleistet werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen, auf Haushaltsgeräte wie z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler und elektronische Bildschirme beschränkt. Die Erweiterung um Handys und Tablets, die das Europäische Parlament gefordert hatte, konnte sich in den Trilogverhandlungen nicht durchsetzen. Für die Aufnahme weiterer Produkte soll die Europäische Kommission stattdessen Reparierbarkeitsanforderungen in der Ökodesign-Verordnung (siehe Bericht) festlegen. Anschließend würden diese Produkte dann in der Right to Repair Richtlinie ergänzt, damit nicht nur das Produktdesign die Reparierbarkeit gewährleistet, sondern die Hersteller auch den Zugang zu den notwendigen Ersatzteilen und Reparaturanleitungen ermöglichen müssen.

Abweichend vom Kommissionsvorschlag, der einen Vorrang der Reparatur bei Mangelhaftigkeit einer Ware vorsah, haben sich der Rat und das Europäische Parlament auf eine Gleichwertigkeit zwischen Reparatur und Ersatzlieferung geeinigt. Sollte ein Produkt allerdings vom Hersteller in der Laufzeit der Garantie repariert werden, verlängert sich auch die Garantie um 12 Monate.

Bewertung
Der BDE begrüßt die schnellen Verhandlungen sowie das gute Ergebnis, das insbesondere die geltende Abfallhierarchie untermauert. Abfallvermeidung, die höchste Stufe,  ist essenziell für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft. Die Right to Repair Richtlinie leistet dazu einen erheblichen Beitrag, indem Produkte reparierbar und dadurch langlebiger werden. Vornehmlich das Verbot von Praktiken, die eine Reparatur verhindern – beispielsweise durch eingeklebte Batterien –, wird es dem Verbraucher ermöglichen, Reparaturen vermehrt in Anspruch zu nehmen und so unnötigen Abfall zu vermeiden.

Bei der Gleichstellung von Ersatz und Reparatur hat der BDE hingegen Bedenken. Während die Gleichstellung grundsätzlich dem Verbraucherschutz dient, da der Ersatz unzulängliche (Reparatur-)Wartezeiten verhindert und insofern begrüßenswert erscheint, kann sie dem Ziel der Abfallvermeidung zuwiderlaufen. Der Umsetzung der neuen Richtlinie müssen daher sorgfältige Abwägungen vorausgehen, die sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Einhaltung der Abfallhierarchie durch Abfallvermeidung zuträglich sind.

 

Zeitplan
Abstimmung im Plenum: vorausichtlich im April 2024
• Finaler Rechtsakt: voraussichtlich im ersten Halbjahr 2024 (laufende Legislaturperiode)
• Inkrafttreten der Richtlinie: 20 Tage nach der Veröffentlichung im
 Amtsblatt der Europäischen Union
• Umsetzung in nationales Recht: 18 Monate ab Inkrafttreten

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Februar 2024

Marlena Mazura

Europareferentin für Abfall-, Umwelt- und Energiepolitik