Kurznachrichten – EU-Lieferkettengesetz

Veröffentlichung des finalen Gesetzestextes wird unmittelbar erwartet

Die Europaabgeordneten und die EU-Mitgliedstaaten haben den Gesetzestext des EU-Lieferkettengesetzes formell bestätigt.

 

Nach langwierigen Trilogverhandlungen einigten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission Ende vergangenen Jahres auf einen vorläufigen Richtlinientext für das EU-Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Dieser Text hätte im Nachgang von allen Verhandlungspartnern bestätigt werden müssen, wurde aber im Rat der Mitgliedstaaten mehrere Male, auch nach kosmetischen Anpassungen, abgelehnt. Letztendlich schlug die belgische Ratspräsidentschaft daher eine deutlich abgeschwächte Version der Richtlinie vor, welche am 15. März 2024 von den Mitgliedstaaten formell bestätigt wurde. Dieser neue Text wurde im Anschluss daran vom Europäischen Parlament in der letzten Sitzungswoche ebenfalls angenommen.

Die Richtlinie zielt darauf ab, Mensch und Umwelt entlang der Lieferkette zu schützen, wofür den Unternehmen umfangreiche Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Auch die Entsorgungsbranche sollte ursprünglich von der Richtlinie abgedeckt werden, was konkret bedeutet hätte, dass auch bei Abfällen die Einhaltung der Standards, über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg, d.h. auch, bevor die Güter zu Abfall wurden, nachgewiesen werden müsste. Die geänderte – und verabschiedete – Richtline vom März diesen Jahres hat allerdings den Geltungsbereich der Richtlinie eingeschränkt. Beispielsweise fallen jetzt lediglich Unternehmen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter und mehr als 450 Millionen EUR Umsatz erwirtschaften, darunter und die Anwendung der Regelungen wird schrittweise eingeführt. Auch die zuvor vorgesehenen niedrigeren Schwellen für Hochrisikosektoren (beispielsweise die Herstellung von Textilien) wurden entfernt sowie ein risikobasierter Ansatz eingefügt. Dies bedeutet, dass Zulieferer aus Risikoländern einer Überprüfung unterliegen, während Lieferketten in bzw. aus sichere(n) Drittstaaten ungeprüft bleiben dürfen. Besonders hervorzuheben ist allerdings die Änderung der Lieferkettendefinition, in der nun explizit die Entsorgungswirtschaft nicht mehr zu den “downstream business partnerships” einer Wertschöpfungskette gehört. Fraglich bleibt allerdings, ob die CSDDD auch für recycelte Materialien gilt, die als Sekundärrohstoffe dem Kreislauf wieder zugeführt werden.

Da alle EU-Insitutionen die formale Bestätigung bereits vollzogen haben, wird erwartet, dass in den kommenden Wochen der Richtlinientext im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wird. Sie tritt dann 20 Tage später in Kraft und die Mitgliedstaaten haben 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Mai 2024

Marlena Mazura

Europareferentin für Abfall-, Umwelt- und Energiepolitik