Kurznachrichten - Abfallende von Plastik

Veröffentlichung des JRC-Berichts zur Definition des Abfallendes steht kurz bevor

 

Nach der Abfallrahmenrichtlinie (Art. 6 Abs. 2) ist die Europäische Kommission befugt, Kriterien für das Abfallende für alle verschiedenen Abfallströme zu definieren. Vor zwei Jahren nahm sie ihr Vorhaben, das Abfallende für Kunststoff europaweit einheitlich zu definieren, wieder auf. Ein erster Anlauf 2014 war gescheitert.

Die Europäische Kommission hat ihre Gemeinsame Forschungsstelle, den Joint Research Center (JRC), beauftragt, erneut Rückmeldungen zu den im Jahr 2014 vorgeschlagenen Abfallende-Kriterien für Kunststoffabfälle bei den Stakeholdern einzuholen, die als Grundlage für die Entwicklung neuer Kriterien dienen sollen. An diesem Austausch hat sich auch der europäische Dachverband der privaten Entsorgungswirtschaft FEAD, dessen Gründungsmitglied der BDE ist, aktiv beteiligt. Die über zweijährige Arbeit des JRC findet in dem nun kurz vor seiner Veröffentlichung stehenden Bericht ihren Abschluss.

Einige Inhalte des Berichts sind bereits im Vorfeld der Veröffentlichung bekannt geworden:

Der Bericht beschränkt sich auf Recyclingverfahren, die in der Lage sind, thermoplastische, d. h. in einem bestimmten Temperaturbereich verformbare Kunststoffabfälle zu behandeln, ohne die Molekularstruktur der Polymere absichtlich zu verändern (einschließlich des mechanischen Recyclings und des physikalischen Recyclings unter Verwendung von Lösungsmitteln). Der Bericht beinhaltet also nicht das Abfallende durch chemisches Recycling. Alle thermoplastischen Polymerabfälle und Mischungen von thermoplastischen Polymerabfällen sollen  grundsätzlich den Abfallende-Status erreichen können. Recycelte Kunststoffe sollen keine Abfälle mehr sein, wenn sie für die Herstellung neuer Kunststofferzeugnisse oder kunststoffhaltiger Gegenstände verwendet werden können und die Abfallende-Kriterien aus Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie vollständig erfüllen. Diese setzen voraus, dass der Kunststoff oder das Kunststoffprodukt für bestimmte Zwecke verwendet werden kann, ein Markt für ihn besteht, er den technischen und rechtlichen Anforderungen für bestimmte Zwecke und Erzeugnissen genügt und die Verwendung des Kunststoffes oder Kunststoffprodukts nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt.

Mit der Veröffentlichung des Berichts ist in den nächsten Wochen zu rechnen. Im Anschluss wird die Europäische Kommission das Verfahren zur Verabschiedung eines Durchführungsrechtsakts einleiten, das nach gängiger Praxis erneut eine Stakeholderbefragung umfassen wird.

   

Download BDE/VOEB Europaspiegel Oktober 2024

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht