Abfallverbringungsverordnung

Neue Regeln treten in Kraft

Die neue Abfallverbringunsverordnung wurde am 30. April 2024 im Amtsblatt veröffentlicht.

 

Hintergrund
Der Kommissionsvorschlag stammt vom 17. November 2021. Die Mitte November 2023 im Trilog gefundene politische Einigung ist am 27. Februar 2024 vom Europäischen Parlament und am 25. März 2024 vom Rat formell angenommen worden.

Aktuelles
Mit der Unterzeichnung des Gesetzestextes und seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 30. April 2024 endete das zweieinhalbjährige Gesetzgebungsverfahren der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen. Sie trat am 20. Mai 2024 in Kraft. Der Großteil der neuen Regeln wird zwei Jahre später, ab dem 21. Mai 2026, anzuwenden sein und die bislang geltende Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 ablösen. Aufgrund der Fassung als Verordnung bedarf es nicht der Umsetzung in nationales Recht.

Zeitliche Anwendbarkeit
Die wesentlichen Inhalte wurden bereits in den vorigen Ausgaben des Europaspiegels, insbesondere in der Ausgabe vom Februar 2024 dargestellt (beachte teilweise geänderte Artikelnummern und Absätze).

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt stehen nun das Datum des Inkrafttretens und die Daten fest, ab denen die neuen Regelungen anzuwenden sind. Sie gelten nicht sofort, sondern unterliegen Übergangsfristen (Art. 85 und 86). Grundsätzlich gilt die neue Abfallverbringungsverordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, d.h. ab dem 21. Mai 2026  (Art. 86 Abs. 2). Dies betrifft die Regeln zur Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Union. Für einige Regelungen gelten jedoch abweichende Daten z.B.:

  • die Regelungen zur Ausfuhr grün gelisteter Abfälle aus der EU zur Verwertung in Nicht-OECD-Drittstaaten gelten ab dem 21. Mai 2027 (Art. 86 Abs. 3 d i.V.m. Art. 40);
  • das Exportverbot für jede Art von Kunststoffabfällen in Nicht-OECD-Drittstaaten gilt ab dem 21. November 2026 (Art. 86 Abs. 3 d i.V.m Art. 39 Abs. 1 d); es besteht aber ab dem 21. Mai 2029 die Möglichkeit für betreffende Staaten, sich in die Liste der Länder, in die Exporte unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sind, aufnehmen zu lassen (Art. 39 Abs. 3a);
  • die neue Verpflichtung zur Notifizierung des Exports von sortenreinem grün gelistetem Kunststoff (B3011) in OECD-Staaten gilt ab dem 21. Mai 2026 (Art. 44 Abs. 2c), so wie die anderen Regeln zum Export in OECD-Staaten auch (Art. 86 Abs. 2).


Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Der Verordnung werden einige delegierte Rechtsakte der Kommission zur detaillierten Regelung einzelner Aspekte folgen. Dies betrifft beispielsweise eine Anleitung zum Ausfüllen des Anhang VII Dokuments, das bei der Verbringung von grün gelisteten Abfällen mitzuführen ist (Art. 18 Abs. 15h)  – diese ist durch einen delegierten Rechtsakt bis 21. Mai 2026 vorzulegen. Ein weiterer Durchführungsrechtsakt ist bis 21. Mai 2025 zur Festlegung der Anforderungen an die Interoperabilität zwischen evlt. nationalen digitalen Systemen und dem digitalen EU-System vorzulegen (Art. 27 Abs. 5a ), über das ab dem 21. Mai 2026 bei der Abfallverbringung innerhalb der EU notifiziert und das Informationsdokument nach Anhang VII ausgefüllt werden soll.

 

Download BDE/VOEB Europaspiegel Mai 2024

Vera Greb

Europareferentin für Abfall- und Umweltrecht