Compliance-Richtlinie des BDE

Der BDE bekennt sich zu freiem und unverfälschtem Wettbewerb.

Die Bedeutung von Compliance für ein erfolgreiches unternehmerisches Handeln ist in den letzten Jahren nochmals gestiegen. Das Verständnis von Compliance reicht längst über die Anforderungen an ein gesetzeskonformes Verhalten hinaus. Dies gilt nicht nur bei Aufträgen der öffentlichen Hand, die nicht selten mit sogenannten vergabefremden Kriterien verknüpft sind.

Die Verbandsarbeit des BDE ist auf die strikte Vereinbarkeit mit dem Kartellrecht ausgerichtet. Der BDE bekennt sich zu freiem und unverfälschtem Wettbewerb und lehnt jede kartellrechtswidrige Verfälschung des Wettbewerbs durch Unternehmen oder Branchenverbände ab.

Unsere BDE-Compliance-Richtlinie "Kartellrecht" stellt Leitlinien auf, durch die  kartellrechtlich bedenkliches Verhalten von vornherein vermieden  werden soll. Die BDE-Compliance-Richtlinie richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organe des BDE.

 

BDE-Compliance-Richtlinie "Kartellrecht"

 

Bekenntnis des BDE zu einem unverfälschten Wettbewerb

Unsere Marktwirtschaft ist darauf angewiesen, dass die Unternehmen im Wettbewerb untereinander mit ihren Leistungen, ihren Preisen und ihrem Service um die Kunden (und Lieferanten) konkurrieren. Der Wettbewerbsdruck zwingt die Unternehmen dazu, ihre Preise möglichst günstig und ihre Leistungen und ihren Service möglichst gut zu erbringen. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. bekennt sich daher zu einem freien und unverfälschten Wettbewerb und lehnt jede kartellrechtswidrige Verfälschung des Wettbewerbs durch Unternehmen oder Branchenverbände strikt ab.

Funktion und Ziele dieser Compliance-Richtlinie

Diese Compliance-Richtlinie dient der Vorbeugung von Kartellverstößen beim BDE. Sie richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Organe des BDE. Ihr Ziel ist es, über die wichtigsten Verbote des Kartellrechts aufzuklären und klare Verhaltensanforderungen aufzustellen, um Verstöße zu vermeiden. Begleitet wird diese Compliance-Richtlinie von kartellrechtlichen Schulungen sowie der Einbeziehung qualifizierten Rechtsrats, wenn Zweifel an der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in der Verbandsarbeit auftreten.

Einen vollständigen Überblick über die vielfältigen Probleme des Kartellrechts kann diese Compliance-Richtlinie allerdings nicht geben. Vielmehr konzentriert sie sich auf die wesentlichen Verbote, die für die tägliche Verbandsarbeit von Bedeutung sind. Bei weitergehenden Fragen muss entsprechender Rechtsrat eingeholt werden.

A.   Verbotene Verhaltensweisen für Unternehmen und Verbände im Kartellrecht

I.    Verbotene Verhaltensweisen für Unternehmen

1.  Verbotene Absprachen über „Tabuthemen“/Boykotte

Das Kartellrecht verbietet den Unternehmen, insbesondere, wenn sie im Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, ihr Marktverhalten abzusprechen oder sonst zu koordinieren. Ein Branchenverband wie der BDE ist zwar kein „Unternehmen“, aber seine Mitgliedschaft setzt sich aus Unternehmen zusammen, und zwar in der Regel aus den Wettbewerbern einer Branche, die in den Gremien und Arbeitskreisen des Verbandes in engen Kontakt kommen. Ein Branchenverband muss daher verhindern, dass er seinen Mitgliedern ein Forum für verbotene, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bietet.

Unternehmen, insbesondere Wettbewerber, dürfen untereinander grundsätzlich keine Absprachen über ihr Wettbewerbsverhalten treffen und nicht zu einem Boykott aufrufen. Das betrifft insbesondere folgende Themen, die nachfolgend als

„Tabuthemen“

 bezeichnet werden sollen:

  • Preise und Preisbestandteile: Verboten ist insbesondere jede Absprache über Endkundenpreise, Mindestpreise, Preisbandbreiten, Einkaufspreise, Zeitpunkte von Preiserhöhungen, aber auch über einzelne Preisbestandteile, Kalkulationsgrundlagen, die Weitergabe gestiegener Vorkosten oder die Gewährung von Rabatten.
  • Konditionen: Verboten ist insbesondere jede Absprache über den Umfang von Gewährleistungen und Garantien, über Lieferbedingungen und Zahlungsbedingungen oder über die Durchführung von begleitenden Services.
  • Kunden: Verboten ist insbesondere jede Absprache darüber, welche Kunden oder Kundengruppen von dem einen und von dem anderen Wettbewerber beliefert werden; verboten ist auch das gegenseitige Respektieren der „Stammkunden“.
  • Liefergebiete: Verboten ist insbesondere jede Absprache über die Aufteilung von Liefergebieten, etwa dergestalt, dass sich jeder Wettbewerber ein Liefergebiet „reserviert“, in dem der andere Wettbewerber nicht tätig wird.
  • Quoten und Kapazitäten: Verboten ist insbesondere jede Absprache über eine Drosselung oder Beschränkung der Produktion, über Produktionsquoten oder Kapazitätsverknappungen bzw. über den gebremsten Ausbau der Kapazitäten.
  • Verboten ist auch die abgestimmteTeilnahme an Ausschreibungen dergestalt, dass Wettbewerber mit abgesprochenen Preisen oder Konditionen an Ausschreibungen teilnehmen (zulässig kann dagegen die Bildung von Bietergemeinschaften sein, wenn ein Anbieter alleine einen Auftrag nicht stemmen könnte).
  • Verboten sind ebenfalls verabredete Marktaustritte dergestalt, dass der eine Wettbewerber nach Absprache mit dem anderen Wettbewerber sich aus einem Markt zurückzieht bzw. gar nicht erst in ihn eintritt.
  • Auch die Abstimmung über geplante Innovationen, z. B. dergestalt, dass zwei Wettbewerber verabreden, die Einführung einer Produktinnovation zu verschieben, ist unzulässig.
  • Auch zwischen Nicht-Wettbewerbern sind Absprachen über ein abgestimmtes Marktverhalten teilweise unzulässig, sie kommen aber seltener vor. Hervorzuheben ist, dass Hersteller ihren Händlern grundsätzlich keine Endkundenpreise vorschreiben dürfen und ihnen grundsätzlich auch nicht vorgeben dürfen, nicht in bestimmte Gebiete oder an bestimmte Kunden zu liefern (Ausnahmen sind hier aber möglich).
  • Boykottverbot: Neben dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen sind auch einseitige Maßnahmen von Unternehmen verboten. Hervorzuheben ist insofern das Boykottverbot. Danach ist es verboten, wenn ein Unternehmen andere Unternehmen dazu aufruft, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nicht von ihnen zu beziehen.

2.  „Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen

Nicht nur die explizite Absprache über die benannten „Tabuthemen“, sondern auch ein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“ der Unternehmen ist diesbezüglich verboten.

Ein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“ liegt dann vor, wenn Unternehmen ihr Marktverhalten auf Basis eines gemeinsamen Willens koordinieren. Eine Absprache zwischen den Unternehmen muss nicht vorliegen, es reicht jede Form von (auch indirekter) Kommunikation über die Koordination des Marktverhaltens aus bzw. sogar schon das gegenseitige Bewusstsein, dass sich der jeweils andere koordiniert verhält.

Die (indirekte) Kommunikation kann etwa stattfinden über veröffentlichte Zeitungsinterviews, über symbolische Gesten, über die Bekanntgabe von unternehmensbezogenen Informationen oder über eingespielte Praxis.

Ein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“ liegt etwa in folgenden Konstellationen vor:

  • Ein Wettbewerber erklärt im Interview in einem Branchenfachblatt, dass der „ruinöse Wettbewerb“ zugenommen habe und er deshalb plane, sich aus Süddeutschland zurückzuziehen, verbunden mit der (unausgesprochenen?) Aussage, er erwarte, dass sich andere Mitbewerber dafür aus Norddeutschland zurückziehen werden.
  • Eine Tankstelle stellt immer drei Tage vor ihrer nächsten Preiserhöhung einen roten Blumentopf ins Fenster. Die andere Tankstelle weiß dies und zieht mit den Preisen entsprechend nach.

Kein „aufeinander abgestimmtes Verhalten“, sondern ein kartellrechtlich zulässiges Parallelverhalten liegt vor, wenn Unternehmen den Markt beobachten und in eigener freier und unabgestimmter Entscheidung auf das Marktverhalten ihrer Wettbewerber reagieren. So steht es jeder Tankstelle frei, in Reaktion auf die Preiserhöhung der Nachbartankstelle in eigener Entscheidung ebenfalls die Preise zu erhöhen. Es liegt auf der Hand, dass die Grenze zwischen verbotenem, abgestimmtem Verhalten und unabgestimmtem Parallelverhalten im Einzelfall schwer zu ziehen sein kann.

3.  Verbotene Preisgabe von Informationen

Verboten ist den Unternehmen, insbesondere Wettbewerbern, der Austausch oder die Preisgabe unternehmensbezogener, an sich geheimer Informationen zu den benannten „Tabuthemen“, die ein koordiniertes Verhalten erleichtern oder überflüssig machen und dem Konkurrenten die Unsicherheit über das Marktverhalten seiner Mitbewerber nehmen.

Beispiele der verbotenen Preisgabe von sensiblen Informationen sollen das verdeutlichen:

  • Ein Maschinenbauer erzählt seinem Konkurrenten in einem vertraulichen Gespräch, dass er plant, mit den gestiegenen Stahl- und Energiepreisen nicht die Marge zu belasten, sondern sie an die Kunden weiterzugeben. Der Konkurrent weiß nun, dass er selber diese Kosten ebenfalls weiterreichen kann, ohne fürchten zu müssen, dass seine Kunden abwandern.
  • Ein Hersteller technischer Produkte erzählt seinem Konkurrenten, dass er plant, die nächste Produktinnovation nicht vor dem nächsten Jahr einzuführen, um zunächst die alten Produkte verkaufen zu können. Der Konkurrent weiß nun, dass er unbesorgt mit seiner Produktinnovation ebenfalls noch abwarten kann.
  • Ein Bauunternehmer erzählt seinem wichtigsten Konkurrenten, an welchen städtischen Ausschreibungen er in diesem Jahr teilnehmen werde und an welchen nicht. Der Konkurrent weiß nun, bei welchen Ausschreibungen er ggf. mit einem höheren Preis teilnehmen kann, da er hier nicht auf seinen Hauptwettbewerber trifft.

II.  Verbotene Verhaltensweisen für Verbände

Das Kartellrecht verbietet nicht nur den Unternehmen, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu treffen und ihr Verhalten abzustimmen und zu Boykotten aufzurufen, es nimmt auch direkt die Verbände in die Pflicht: Verboten sind sog. „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Auch Boykottaufrufe durch Verbände sind verboten.

Hinter diesem an die Verbände gerichteten Verbot steht der Gedanke, dass die Unternehmen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Absprachen leicht umgehen könnten, wenn sie die Verhaltenskoordinierungen an einen Verband delegieren. Man stelle sich zwei Tankstellen vor, die ihre Preise zwar nicht absprechen, die aber einen gemeinsamen Verein gründen, dem sie das satzungsmäßige Recht einräumen, mit verbindlicher Wirkung für seine Mitglieder die Preise festzulegen.

Im Einzelnen sind den Branchenverbänden, jeweils mit Bezug zu den oben genannten „Tabuthemen“, folgende Maßnahmen verboten:

  • verbindliche Beschlüsse von satzungsmäßigen Gremien, mit denen den Mitgliedern ein einheitliches Verhalten im Markt vorgegeben wird,
  • unverbindliche Beschlüsse, Empfehlungen, Stellungnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, interne Mitteilungen, aber auch (interne) Vorträge und Schulungen,
  • die bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten genommen zu werden,
  • die sensible Informationen enthalten, die so öffentlich nicht zugänglich sind.
  • Boykott: Aufforderung gegenüber bestimmten Unternehmen, mit bestimmten dritten Unternehmen nicht zusammenzuarbeiten, insbesondere diese nicht zu beliefern oder nicht von ihnen zu beziehen.

Beispiele für unzulässiges Verbandsverhalten sind insoweit etwa:

  • Ein Branchenverband empfiehlt in einem Rundschreiben seinen Mitgliedern, den Kunden nicht mehr als 12 Monate Gewährleistung zu geben.
  • Der Verband der Hersteller von X-Produkten veröffentlicht in einer Presseerklärung, dass er davon ausgehe, dass auf Grund der gestiegenen Stahlpreise die Preise für X-Produkte in den nächsten Wochen um ca. 3,5 Prozent bis 5 Prozent steigen werden.
  • Boykott: Der Branchenverband der Milchviehhalter ruft seine Mitglieder dazu auf, bestimmte Molkereien nicht mehr zu beliefern. Er will damit einen Mindestpreis für Milch durchsetzen.

B.    Konsequenzen für die Verbandsarbeit

Die dargestellten Verbote, die sich sowohl an die Unternehmen als auch an die Branchenverbände direkt wenden, haben Konsequenzen für die Verbandsarbeit. Es gilt, jeden drohenden Kartellverstoß von vornherein zu unterbinden.

I.    Keine Duldung unzulässiger Absprachen und Informationspreisgaben

Bei allen BDE-Veranstaltungen, d. h. in den Fachbereichen und Arbeitskreisen, in den Vorstands-, Präsidiums- und Mitgliederversammlungen des Verbandes sowie auf Festen, Ausflügen oder sonstigen informellen Treffen des Verbandes sowie angelegentlich von BDE-Veranstaltungen auf den Fluren oder in den Pausen müssen die oben benannten „Tabuthemen“ wirklich tabu sein. Das bedeutet insbesondere:

  • Die BDE-Mitarbeiter und -Organe dürfen bei BDE-Veranstaltungen keinerlei Absprachen direkter oder indirekter Art zu den „Tabuthemen“ fördern oder dulden.
  • Auch dürfen in den BDE-Veranstaltungen keine bislang unveröffentlichten Informationen der Mitgliedsunternehmen zu „Tabuthemen“ preisgegeben werden.
  • Um von vornherein klarzumachen, dass es sich um „Tabuthemen“ handelt, wird beim BDE in jedem Besprechungsraum ein Ständer auf dem Konferenztisch platziert, der die wichtigsten Verbote noch einmal wiedergibt. Jedem Teilnehmer einer Besprechung wird damit für die gesamte Dauer der Besprechung vor Augen geführt, dass über diese Tabuthemen nicht gesprochen werden darf.
  • Die verantwortlichen BDE-Mitarbeiter oder -Organe müssen vor Beginn einer BDE-Veranstaltung die Veranstaltungsunterlagen (Tagungspapiere, Präsentationen etc.) daraufhin prüfen, dass diese keine „Tabuthemen“ oder geheime Informationen zu „Tabuthemen“ enthalten.

Sofern während einer BDE-Veranstaltung „Tabuthemen“ angesprochen werden oder geheime Informationen zu „Tabuthemen“ preisgegeben werden, sind die anwesenden Vertreter des BDE verpflichtet, explizit und unmissverständlich dagegen zu protestieren und die weitere Befassung mit diesen Themen zu unterbinden. Sofern sich der BDE-Vertreter mit seinem Protest nicht durchsetzen kann, muss er die Besprechung für beendet erklären und die Teilnehmer bitten, den Besprechungsraum zu verlassen. Der Vorgang ist einschließlich der gezogenen Konsequenzen vollständig im Besprechungsprotokoll festzuhalten und der Geschäftsführung mitzuteilen.

Sofern am Rande von BDE-Veranstaltungen (Pausen, Mittagessen) oder auf informellen BDE-Veranstaltungen (Sommerfest, Weihnachtsfeier) Teilnehmer über „Tabuthemen“ sprechen oder entsprechende geheime Informationen preisgeben, muss der anwesende BDE-Vertreter, der dies mitbekommt, die Teilnehmer explizit und unmissverständlich auffordern, dies zu unterlassen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, hat er sich aus der Gesprächsrunde zurückzuziehen und den Vorgang im Nachgang unverzüglich zu protokollieren und intern der Geschäftsführung zu melden.

II.    Keine Unterstützung unzulässiger Absprachen und Informationspreisgaben

Der BDE unterstützt keinerlei Aktivitäten, mit denen Unternehmen unzulässige Absprachen treffen bzw. in unzulässiger Form ihr Verhalten koordinieren, unzulässig Informationen austauschen oder zum Boykott aufrufen.

Kein BDE-Mitarbeiter oder -Organ darf sich zum „Mittler“ der Botschaften eines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen machen. Das bedeutet insbesondere, jeweils mit Bezug zu den benannten „Tabuthemen“:

  • Der BDE übermittelt keinerlei Mitteilungen, Hinweise oder Informationen eines (Mitglieds-)Unternehmens an ein anderes (Mitglieds-)Unternehmen.
  • Der BDE veröffentlicht keine Stellungnahmen, Presseerklärungen oder verbandsinterne Mitteilungen, die bislang nicht veröffentlichte Informationen mit Bezug zu den „Tabuthemen“ enthalten.

III.  Keine unzulässigen Beschlüsse oder Mitteilungen des Verbandes

Keines der Gremien oder der Arbeitskreise des BDE und auch kein einzelner Mitarbeiter oder Repräsentant des BDE verfasst oder verlautbart – jeweils mit Bezug zu „Tabuthemen“ – verbindliche oder unverbindliche Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Stellungnahmen, Erklärungen, Positionspapiere, Presseerklärungen, interne Mitteilungen, aber auch (interne) Vorträge und Schulungen oder Ähnliches, wenn diese jeweils

  • bezwecken oder geeignet sind, von den Mitgliedsunternehmen als Richtschnur für ihr Marktverhalten genommen zu werden,
  • sensible Informationen enthalten, die so öffentlich nicht zugänglich sind.

Jedes Ansinnen von (vorgesetzten) BDE-Mitarbeitern oder -Organen oder Mitgliedsunternehmen diesbezüglich ist explizit und unmissverständlich zurückzuweisen. Der Vorgang ist zu protokollieren und der Geschäftsführung mitzuteilen. Geht das Ansinnen von der Geschäftsführung aus, ist der Vorgang dem Präsidenten mitzuteilen.

IV.   Umgang mit Zweifelsfällen

In allen Zweifelsfällen ist die weitere Befassung mit einem Thema (etwa in einer Gesprächsrunde) auszusetzen und zunächst Rücksprache mit der Geschäftsführung zu halten, die qualifizierten Rechtsrat einholt. Erst nachdem die Geschäftsführung explizit ihre Zustimmung gegeben hat, darf die Befassung mit dem Thema fortgesetzt werden.

V.   Meldung von Kartellverstößen

Jeder Mitarbeiter und jedes Organ des BDE ist gehalten, jeden von ihm beobachteten (potenziellen, auch drohenden) Verstoß gegen die Verbote aus dieser Compliance-Richtlinie unverzüglich der Geschäftsführung des BDE zu melden. Sofern ein Verstoß durch die Geschäftsführung vorliegt, ist eine Meldung gegenüber dem Präsidium zu machen. Alle Meldungen können auch anonym getätigt werden.

Die Pflicht, potentielle Verstöße zu melden, dient nicht dem Aufbau eines Spitzelwesens beim BDE. Dahinter steckt vielmehr der Gedanke, dass das Ausmaß der Schäden und Sanktionen von Kartellverstößen umso besser begrenzt werden kann, je frühzeitiger der Kartellverstoß identifiziert und abgestellt wird. Eine Meldung von Verstößen dient zudem auch dem Selbstschutz eines jeden Mitarbeiters.

VI.   Sanktionen

Die in dieser Compliance-Richtlinie niedergelegten Verhaltensanforderungen sind als Bestandteil des Arbeitsvertrages für die Mitarbeiter des BDE verbindlich und daher unbedingt einzuhalten. Verstöße werden mit arbeitsrechtlichen Sanktionen (Abmahnung, Versetzung, aber auch Kündigung) und ggf. Schadensersatzansprüchen geahndet.

Daneben ergeben sich die in dieser Compliance-Richtlinie niedergelegten Verhaltensanforderungen aber auch unmittelbar aus dem Gesetz. Sie sind sowohl für den BDE und seine Mitarbeiter und Organe als auch für seine Mitgliedsunternehmen und deren Mitarbeiter und Organe verbindlich.

Verstöße ahnden die Kartellbehörden unnachgiebig mit immer höher werdenden Bußgeldern (vielfach in Millionenhöhe). Auch gegen die handelnden Mitarbeiter und Organe persönlich werden dabei regelmäßig empfindliche Bußgelder verhängt. Daneben können die Kartellbehörden aber auch die durch Kartellverstöße erzielten Gewinne abschöpfen und behördliche Untersagungsverfügungen aussprechen. Zudem werden die Maßnahmen der Kartellbehörden regelmäßig von Geschäftsraumdurchsuchungen und Beschlagnahmen (etwa von Festplatten) sowie negativer Presse begleitet. Geschädigte Unternehmen können gegen „Kartellsünder“ zudem Schadensersatzklagen anstrengen.

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar