Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3465) und ist am 03.10.2017 in Kraft getreten.
Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung
Die novellierte Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sieht einen Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung vor und eine Pflicht für Klärschlammerzeuger, Phosphor (P) zurückzugewinnen. Der Ausstieg gilt grundsätzlich für alle Kläranlagen ab einer Ausbaugröße von mehr als 50 000 Einwohnerwerten (EW). Eine Rückgewinnungspflicht besteht, wenn der Klärschlamm einen P-Gehalt von mehr als 20 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse aufweist. Für die Rückgewinnung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Schlämme, die gemäß Nr. 1 bereits von P reduziert wurden oder von vornherein nur geringe Mengen an P enthielten, dürfen – wie auch schon bisher – in jeglichen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen eingesetzt werden.
Berichts- und Registerpflichten
Neu sind auch die Berichts- und Registerpflichten. Klärschlammerzeuger müssen im Jahr 2023 der zuständigen Behörde einen Bericht abgeben über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der durchzuführenden P-Rückgewinnung. Weiterhin müssen Klärschlammerzeuger und der Betreiber der Verbrennungsanlage einen Nachweis führen, unter anderem über das Ergebnis der durchgeführten P-Rückgewinnung. Diese Nachweise sind zehn Jahre lang aufzubewahren; im Fall der Langzeitlagerung beginnt die Aufbewahrungsfrist nach Abschluss der P-Rückgewinnung.
Eine Kopie des Nachweises ist an die für den Erzeuger zuständige Behörde zu senden und der Betreiber der Verbrennungsanlage sendet zusätzlich eine Kopie an den Klärschlammerzeuger. Somit ist der Klärschlammerzeuger derjenige, der alle Nachweise zu einem Register zusammenführt. Für den stofflichen Klärschlammverwerter sind solche Nachweis- und Dokumentationspflichten nicht unüblich.
Neu sind sie für den Erzeuger, der bisher thermisch verwertet hat.
Übergangsfristen
Bis zum Ablauf der Übergangsfrist und für Anlagen bis zu einer Ausbaugröße von 50 000 EW bleibt die bodenbezogene Verwertung zulässig. Die Übergangsfrist endet am 01.01.2029 für Anlagen mit mehr als 100 000 EW und am 01.01.2032 für Anlagen mit mehr als 50 000 EW.
Strengere Vorgaben für bodenbezogene Verwertung
Für die bodenbezogene Verwertung gelten mit Inkrafttreten strengere Vorgaben. Dazu zählen:
Positiv ist, dass erstmals Anforderungen an die Qualitätssicherung (QS) festgelegt werden und bei deren Anwendung Erleichterungen möglich sind. Zu diskutieren ist, ob diese ausreichen, um einen Anreiz für die Nutzung des QS-Systems zu schaffen.
Aktivitäten des BDE
Der BDE hatte sich mit einer dezidierten Stellungnahme zum Referentenentwurf eingebracht und seine Position auch bei der Anhörung am 13.10.2015 vertreten. Im Rahmen der Notifizierung hatte sich der Verband an die Europäische Kommission gewandt, da der Entwurf aus seiner Sicht gegen EU-Recht verstößt, explizit gegen die Abfallhierarchie und die EU-Klärschlammrichtlinie. Diese Einschätzung wird auch von einem juristischen Gutachten geteilt, welches der Kommission ebenfalls vorliegt.
Zu den wesentlichen Kritikpunkten, die auch nach der Notifizierung nicht aufgegriffen wurden, hat der BDE Anpassungsvorschläge erarbeitet und diese in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Eine Umkehr dahingehend, dass qualitativ hochwertige Klärschlämme, unabhängig von der Größe der Kläranlage, auch weiterhin bodenbezogen verwertet werden sollten, wurde nicht erreicht. Auch wurde die bodenbezogene Verwertung nicht als P-Rückgewinnung bzw. -nutzung anerkannt.