Mantelverordnung MantelV ErsatzbaustoffV

Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz

Hohe Recyclingquoten für mineralische Abfälle - Schutz von Grundwasser und Böden

18.07.2023

Mit der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz soll die Verwertung mineralischer Abfälle bundeseinheitlich geregelt werden. Als einziges großes wirtschafts- und umweltpolitisches Projekt seiner Art hat es die Mantelverordnung in den Koalitionsvertrag der amtierenden Bundesregierung geschafft. Ein Blick auf die Zahlen zeigt die Notwendigkeit der Verabschiedung dieser Verordnung:

Mineralische Abfälle sind mit mehr als 260 Mio. Tonnen (2017) der mengenmäßig größte Abfallstrom in Deutschland. Dieser Abfallstrom unterteilt sich in Bau- und Abbruchabfälle (ca. 215 Mio. Tonnen) sowie die sogenannten industriellen Nebenprodukte (ca. 48 Mio. Tonnen), zu denen insbesondere Flugaschen aus Kohlekraftwerken und Eisenhüttenschlacken zählen.

Das Regelungsvorhaben umfasst die Änderung mehrerer Einzelverordnungen und die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung:

  1. Neufassung der Bundes-Bodenschutz- & Altlastenverordnung
  2. Neuschaffung der Ersatzbaustoffverordnung
  3. Änderung der Deponieverordnung und Gewerbeabfallverordnung

Zielstellung der Mantelverordnung

Die Verordnung hat vorrangig den Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffen – insbesondere den Schutz von Böden und Grundwasser bei der Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe – zum Ziel. Gleichzeitig soll im Sinne der Kreislaufwirtschaft die Inanspruchnahme natürlicher Ressourcen vermieden werden, indem möglichst hohe Verwertungsquoten für mineralische Abfälle erreicht werden.

Für den Umgang mit mineralischen Ersatzbaustoffen, Böden und Abfällen soll durch die Festlegung von bundeseinheitlichen Regelungen Rechtssicherheit für alle Beteiligten - Erzeuger, Verarbeiter, Entsorger - geschaffen werden. Den bisherigen verschiedenen Regelungen in diesem Bereich mangelt es entweder an Rechtsverbindlichkeit, sie sind ungenau formuliert oder nicht bundesweit anerkannt.

Die neuen bundeseinheitlichen Regelungen sollen praxistauglich sein, Landesregelungen harmonisieren und einen einfachen behördlichen Vollzug gewährleisten.

Ergänzung um Länderöffnungsklausel

Im November 2020 wurde die Mantelverordnung mit Maßgaben vom Bundesrat verabschiedet. Nach 15 Jahren wurde somit der Weg für die finale Befassung durch das Bundeskabinett und den Abschluss des Verfahrens freigemacht.

Das Kabinett hat das Verordnungspaket im Februar 2021 beraten. Die Notifizierung ist am 25. Februar 2021 erfolgt. Auf Druck aus Bayern wurde eine Länderöffnungsklausel unter § 8 Absatz 8 der Bundes-Bodenschutzverordnung aufgenommen. Kern der Kritik war die Befürchtung vor steigenden Deponiemengen.

„Die Länder können Regelungen treffen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Materialien zur Verfüllung genutzt werden und Überschreitungen der Werte nach Anlage 1 Tabellen 4 und 5 zulässig sind, wenn nachgewiesen wird, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt.“

Aufgrund der Ergänzung um die Länderöffnungsklausel ist eine erneute Beschlussfassung des Bundestages und Bundesrates notwendig geworden.

Der erneute Kabinettsbeschluss erfolgte am 12. Mai 2021. Der Bundestag hat die Mantelverordnung auf seiner Sitzung am 10. Juni 2021 beraten und dieser in der vorliegenden Fassung zugestimmt. Der Umweltausschuss hatte dem Bundestag zuvor die Zustimmung zur Verordnung ohne Änderungen empfohlen.

Am 25. Juni 2021 erfolgte die Verabschiedung des Verordnungspakets im Bundesrat. Die langwierige Diskussion um die Mantelverordnung hat somit nach 16 Jahren ein zufriedenstellendes Ende genommen.

Die Verordnung wurde am 16.07.2021 veröffentlicht und tritt nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren am 1. August 2023 in Kraft. Bereits zwei Jahre später steht im Herbst 2025 eine Evaluierung des Verordnungspakets an.

Novelle der Ersatzbaustoffverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV) hat im Herbst 2022 und somit vor dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung am 01.08.2023 eine Novelle der Ersatzbaustoffverordnung angestoßen. Damit sollen notwendige rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für einen erfolgreichen Vollzug erfolgen. Positiv hervorzuheben ist die Festlegung von Kriterien für die Anerkennung und die Arbeit der Güteüberwachungsgemeinschaften (Stellungnahme der Verbände BDE, BRB und IGAM zum Entwurf: Download PDF-Datei). Damit wird sichergestellt, dass Herstellern von Recycling-Baustoffen die Möglichkeit eröffnet wird, tatsächlich den Umfang der Materialprüfungen zu halbieren.

Die Novelle der Ersatzbaustoffverordnung ist im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 186 vom 18.07.2023 veröffentlicht worden. Der Bundesrat hatte am 07.07.2023 die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung beschlossen.

Im Vorfeld erfolgte die Befassung in den Ausschüssen (federführend: Umwelt, begleitend: Verkehr, Wirtschaft und Wohnen). Während der federführende Ausschuss für Umwelt dem Bundesrat die Empfehlung ausgesprochen hat, der Novelle ohne Änderungen zuzustimmen, gab es von den weiteren drei Ausschüssen 16 Änderungsvorschläge, nach deren Maßgabe der Bundesrat zustimmen sollte. Die Empfehlungen der Ausschüsse sind hier einsehbar.

U.a. wurde erneut in mehreren Änderungsanträgen, die im Plenum aber keine Mehrheit fanden, das Fehlen einer Regelung zum „Ende der Abfalleigenschaft“ kritisiert. Auch weitere Änderungen, welche den Ausschluss der Nutzung von Recycling-Baustoffen auf kiesigem Untergrund wie beispielsweise im Straßenbau wieder zurücknehmen könnten, erhielten nicht den Mehrheitsbeschluss im Plenum. Gleichwohl fordert der Bundesrat mit seinem Mehrheitsbeschluss zur, vom Umweltausschuss vorgelegten, Entschließung die Bundesregierung auf, weitere relevante Aspekte, die in der Verordnung noch immer nicht vollzugs- und praxitauglich sind, mit einer zeitnah folgenden Änderung anzupassen.

FAQ der LAGA

Die LAGA erarbeitet aktuell Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung, mit denen zentrale Fragen zum Vollzug aus Sicht der Länder beantwortet werden sollen. Version 1 dieser FAQ-Liste wurde im Mai 2023 veröffentlicht: FAQ-Liste. Aufgrund der hohen Komplexität und einer Anzahl an Widersprüchen, bzw. sachlichen Fehlern in der Verordnung ist diese ergänzende Information absolut notwendig für eine bestmögliche Vorbereitung aller Beteiligten auf die MantelV.

Die Verbände haben mithilfe eines eigenen Frage- und Antwortkatalogs sich zeitnah als Gesprächspartner für die LAGA in Position gebracht und über die Formulierung von Antworten möglichst praktische Lösungen im Sinne des Recyclings vorgeschlagen. Die Ergebnisse dieser kontinuierlichen und intensiven Arbeit werden regelmäßig in die LAGA eingespeist. Die FAQ-Liste kann auf der Seite unseres Kooperationspartners BRB e.V. eingesehen werden (Link).

Kurzübersicht zu den bisher vorliegenden Ländervorschriften: BDE-direkt 06/2023