Sachlicher Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung

Auszug aus dem BDE-Leitfaden: Wofür gilt die Gewerbabfallverordnung?

20.12.2019

Die Gewerbeabfallverordnung gilt für den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle?

„Gewerbliche Siedlungsabfälle“ sind in § 2 Nr. 1 definiert. Es handelt sich zum einen um Siedlungsabfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen3 stammen und eine 20er-Abfallschlüsselnummer der AVV aufweisen. Zum anderen gehören dazu aber auch solche nicht gefährlichen gewerblichen und industriellen Abfälle, die keine 20er-Schlüsselnummer haben, aber nach ihrer Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Aufgrund dieser weit gefassten Definition fallen lediglich Abfälle mit abweichender stofflicher Zusammensetzung (z. B. Schlacken, Prozessabwässer, industrielle Stäube, [Klär-]Schlämme) nicht unter die gewerblichen Siedlungsabfälle, hingegen sehr wohl alle Abfälle, die grundsätzlich den in privaten Haushaltungen stofflich gleich sind – unabhängig von ihrer Menge.

Hierzu zählen auch alle Verpackungsabfälle mit einer 15er-Schlüsselnummer. Ausgenommen sind lediglich solche Verpackungsabfälle, die im Rahmen eines Rücknahmesystems im Sinne des Verpackungsgesetzes auch tatsächlich zurückgegeben werden (§ 1 Abs. 3).

Bei den „bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“ handelt es sich um bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende Abfälle, die eine 17er-Schlüsselnummer aufweisen. Ausgenommen sind lediglich die Abfälle aus der Abfallgruppe 17 05 (wesentlich insbesondere „Boden und Steine“), die der Gesetzgeber in der Ersatzbaustoffverordnung gesondert regeln will, sowie gefährliche Abfälle.

Da sich bei der Definition der Bau- und Abbruchabfälle in § 2 Nr. 3 keine entsprechende Einschränkung auf gewerbliche Abfälle findet, fallen auch Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen4 unter die Regelungen der GewAbfV.5

Dies gilt im Übrigen auch, wenn diese gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, da die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 nur für Beseitigungsabfälle aus dem gewerblichen Bereich gilt.


3    Zur Definition der „Abfälle aus privaten Haushalten“ siehe § 2 Nr. 2 sowie Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, § 17 Rn. 78 ff. mit zahlreichen Beispielen.

4    Abfälle, die zwar in privaten Haushaltungen anfallen, die aber nicht dem Bereich der üblichen privaten Lebensführung, sondern dem handwerklichen und dem sonstigen gewerblichen Bereich zuzuordnen sind (z. B. Baum- oder Rasenschnitt, der infolge der Tätigkeit gewerblicher Gartenbaubetriebe in Hausgärten anfällt, Bau- und Abbruchabfälle beim Umbau oder Abbruch eines privaten Hauses durch einen Gewerbebetrieb), gehören nicht zu den Abfällen aus privaten Haushaltungen und fallen demzufolge jedenfalls in den Anwendungsbereich der GewAbfV. Hintergrund ist, dass die Herkunft des Abfalls nicht grundstücks-, sondern tätigkeitsbezogen zu bewerten ist (vgl. hierzu Jarass/Petersen, KrWG, § 17, Rn. 83).

5    Aus Vorträgen von mit der Novelle befassten BMU-Referenten wissen wir, dass aus Sicht des BMU Bau- und Abbruchabfälle aus privaten Haushaltungen grundsätzlich nicht unter die GewAbfV fallen sollen, sondern nur dann, wenn sie im Rahmen von gewerblicher Tätigkeit in einem Haushalt anfallen. Diese Auffassung lässt sich allerdings nicht auf die Regelungen der GewAbfV stützen.

Hinweis

Der Beitrag ist der 3. Auflage 2020 des BDE-Leitfadens zur Gewerbeabfallverordnung entnommen. Sie finden den Leitfaden zum Download hier.

Dieser Leitfaden kann eine individuelle Betrachtung der Situation an der jeweiligen Anfallstelle einschließlich sorgfältiger Klassifizierung aller Abfallströme nicht ersetzen. Dieser Leitfaden ist nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich sind stets die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung. Im Zweifel sollten Sie frühzeitig den Kontakt mit dem Vollzug vor Ort und/oder dem Sachverständigen suchen, um ein etwaiges abweichendes Verständnis zu klären. Insbesondere die Berechnung der Getrenntsammlungsquote sollte mit dem ausgewählten Sachverständigen besprochen werden.