Mundschutz fällt nicht unter Vermummungsverbot (BMVI)

Ein Mund-Nasenschutz für Fahrzeugführer von Müllautos fällt laut BMVI-Informationen nicht unter das Verbot der Gesichtsverhüllung laut StVO.

11.05.2020

BDE-direkt 43/2020

Fahrzeugführer von Müllautos dürfen während ihrer Fahrten zum Schutz vor COVID-19 einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat in einer E-Mail an den BDE deutlich gemacht, dass ein Mund-Nasenschutz bei Berufskraftfahrern regelmäßig nicht unter das Verbot der Gesichtsverhüllung aus Paragraf 23 Abs. 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) fällt.

Das Fachreferat des BMVI verweist auf das sog. Opportunitätsprinzip, das Ordnungskräften einen Ermessensspielraum eröffnet:

„Nach § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die Vorschrift soll die Erkennbarkeit des Kraftfahrzeugführers während der Verkehrsteilnahme insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen („Blitzerfoto“) gewährleisten. Sie verbietet daher die Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale, welche die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten.

Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes kann, insbesondere in Kombination mit einer Sonnenbrille oder Kopfbedeckung, zwar wesentliche, zur Identitätsfeststellung erforderliche Gesichtsmerkmale verdecken. In diesem Fall können aber die Kontrollbehörden der Länder die Möglichkeit der Anwendung des Opportunitätsprinzips in Betracht ziehen und von einer Verfolgung als Ordnungswidrigkeit absehen. Die Polizeien der Länder sind bereits entsprechend sensibilisiert, so zu verfahren, wenn der Mund- und Nasenschutz - wie derzeit - legitimen Zwecken von beträchtlichem Gewicht (Gesundheitsschutz, Sars-CoV-2-Virus) dient. Nur bei offensichtlicher Nutzung der Masken, um andere Ordnungswidrigkeiten zu begehen (z. B. Raser), werden weiterhin Bußgelder verhängt.“

Anlass unserer Korrespondenz mit dem BMVI war eine Bewertung des Ordnungsamts der Freien Hansestadt Bremen, die Kraftfahrzeugführern vom Mund-Nasen-Schutz abriet („Nehmen Sie die Maske während der Fahrt ab, da Ihr Mundschutz gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte und das Infektionsrisiko im Auto sehr gering ist.“).

Der zuständige Abteilungsleiter des Bremer Innensenators reagierte umgehend auf eine Intervention des BDE:

„[...] insbesondere dann, wenn die Identität des Fahrers auf andere Weise feststellbar ist, in Hinblick auf den Infektionsschutz der Verstoß gegen § 23 Abs. 4 S. 1 StVO durch Tragen einer Mund-Nasenbedeckung gerechtfertigt sein, zumindest aber kann in derartigen Fällen von einer Verfolgung abgesehen werden.“

Diese Identifizierbarkeit der Fahrer ist im gewerblichen Bereich auch in Verbindung mit Fahrtenbüchern oder betrieblichen Dokumentationen, wie sie in der Entsorgungswirtschaft vorliegen, gegeben.

Zudem geht es Müllwerkern beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes nicht um die Verhüllung oder Verdeckung ihres Gesichts zwecks Verhinderung einer Identitätsfeststellung, sondern um den Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit der KollegInnen, entsprechend der jeweiligen betrieblichen Vorgaben bzw. ihres eigenen Schutzbedürfnisses.

Der BDE unterstützt seine Mitgliedsunternehmen bei der Implementierung von SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards (BDE-direkt 37/2020) und ermutigt zu individueller Risikobewertung und -vorsorge in den Betrieben.

Kontakt

Jens Loschwitz

Geschäftsführer / Justitiar

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